Wer bei der VHV Kfz-Versicherung seine Pflichten im Schadenfall verletzt, riskiert Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit. Ob und in welcher Höhe der Versicherungsschutz bestehen bleibt, hängt vom Grad des Verschuldens ab – von grober Fahrlässigkeit bis Vorsatz. In der Kfz-Haftpflicht gelten dabei besondere Höchstbeträge von 2.500 EUR und 5.000 EUR sowie Sonderregeln bei Rechtsstreitigkeiten.
1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht:
- bei Falschangaben zum Versicherungsfall oder zum Umfang unserer Leistungspflicht, die von Ihnen ohne unser vorheriges Auskunfts- oder Aufklärungsverlangen getätigt werden oder
- bei Verletzung der Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und ohne die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
2. Kausalität der Pflichtverletzung
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
4. Erweiterte Leistungsfreiheit bis 5.000 EUR
Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht:
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
5. Vollständige Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
6. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach:
- Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche,
- Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche oder
- Prozessführung durch uns
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grobfahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich im Schadenfall nicht an Ihre Pflichten halten, kann das Ihren Versicherungsschutz beeinträchtigen. Ausschlaggebend ist, wie schwer das Verschulden wiegt: Bei Vorsatz kann der Schutz ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie zeigen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung hatte, bleibt der Schutz erhalten. Speziell in der Kfz-Haftpflicht sind die Kürzungen betraglich begrenzt, in schweren Fällen jedoch höher. Diese Paraphrase dient nur zur Orientierung; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Pflichtverletzung?
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wie hoch ist die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung begrenzt?
Die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Sie erweitert sich auf höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Pflichtverletzung folgenlos war?
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Was gilt bei Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen?
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.