In der VHV Kfz-Versicherung stehen die Rechte aus dem Vertrag grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu, während die Pflichten sinngemäß auch für mitversicherte Personen gelten. Wann eine Leistungsfreiheit auf mitversicherte Personen durchschlägt und welche Ausnahmen in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, erfahren Sie hier.
1. Pflichten der mitversicherten Personen:
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
2. Ausübung der Rechte:
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
Eine andere Regelung ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
3. Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen:
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen
- oder diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Was bedeutet das konkret?
Mitversicherte Personen müssen sich an dieselben Pflichten halten wie Sie als Versicherungsnehmer. Die Rechte aus dem Vertrag können jedoch grundsätzlich nur Sie selbst ausüben – eine Ausnahme ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Verliert der Versicherer wegen einer Pflichtverletzung die Leistungspflicht, wirkt das grundsätzlich auch gegenüber allen mitversicherten Personen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt dies nur unter bestimmten, hier genannten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Gelten die Pflichten auch für mitversicherte Personen?
Ja. Die Regelungen zu Ihren Pflichten finden sinngemäß auch auf mitversicherte Personen Anwendung. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen steht grundsätzlich nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Wirkt eine Leistungsfreiheit auch gegenüber mitversicherten Personen?
Ist der Versicherer Ihnen gegenüber von der Leistungspflicht frei, gilt dies grundsätzlich auch gegenüber allen mitversicherten Personen. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt hiervon eine Ausnahme.
Wann gilt die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber Mitversicherten?
Der Versicherer kann sich gegenüber mitversicherten Personen nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn die zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.