Als Versicherungsnehmer der VHV Kfz-Versicherung können Sie Ihren Vertrag aus zahlreichen Gründen kündigen – etwa zum Ablauf des Versicherungsjahres, nach einem Schadenereignis, bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs, bei einer Beitragserhöhung, bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs oder bei einer Bedingungsänderung. Welche Fristen dabei gelten und wann die Kündigung wirksam wird, erfahren Sie hier im Überblick.
1. Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
2. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen.
Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
3. Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns zugehen:
- innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder
- innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
4. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
5. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
6. Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags.
Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
7. Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung den Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich. Außerdem stellen wir sowohl für die Kfz-Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung dem neuen Beitrag den Beitrag gegenüber, den Sie ohne Änderungen zu zahlen hätten.
8. Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
9. Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Was bedeutet das konkret?
Sie haben als Versicherungsnehmer verschiedene Möglichkeiten, Ihre Kfz-Versicherung zu beenden. Neben der regulären Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres gibt es Sonderfälle, in denen ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht – etwa nach einem Schaden, beim Verkauf des Fahrzeugs oder wenn sich Beitrag, Fahrzeugverwendung oder die Bedingungen ändern. Für jeden dieser Fälle gelten eigene Fristen und Zeitpunkte, ab denen die Kündigung wirksam wird.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen?
Die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kann ich nach einem Schaden kündigen?
Ja. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich mein Fahrzeug verkaufe?
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen; bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Frist erst ab Kenntnis.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
Ab welcher Beitragserhöhung kann ich bei geänderter Fahrzeugverwendung kündigen?
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.