Bei der VHV Kfz-Versicherung wird der Schadenverlauf nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen: Die Fahrzeuge müssen derselben oder einer passenden Fahrzeuggruppe angehören, Haftpflicht und Vollkasko werden gemeinsam übertragen, und bei der Übernahme von einer anderen Person gelten zusätzliche Regeln zu Verwandtschaft, Nachweis und Fristen.
Für die Übernahme des Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
1. Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an. Alternativ gehört das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a) untere Fahrzeuggruppe:
Krafträder, Trikes, Quads und Leichtkrafträder (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen), Pkw, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Rettungswagen, Krankenwagen, Bestattungsfahrzeuge sowie Campingfahrzeuge
b) mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Güterverkehr, Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c) obere Fahrzeuggruppe:
Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Zugmaschinen im Güterverkehr, Abschleppwagen und Kraftomnibusse in jeder Verwendungsart.
2. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
3. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), ein Elternteil, Ihr Kind, Ihre Schwester/ Ihren Bruder, Ihre Großmutter/ Ihren Großvater, Ihre Enkelin / Ihren Enkel oder Ihren Arbeitgeber;
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere:
- eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
- die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.
Was bedeutet das konkret?
Ein bereits erreichter Schadenverlauf – und damit ein günstigerer Beitrag – lässt sich unter bestimmten Bedingungen auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Wichtig ist dabei, dass die Fahrzeuge zusammenpassen (gleiche oder höhere Fahrzeuggruppe), dass Haftpflicht und Vollkasko nur gemeinsam wandern und dass bei der Übernahme von einer anderen Person nachvollziehbar sein muss, wann und von wem das Fahrzeug tatsächlich gefahren wurde.
Häufige Fragen
Zwischen welchen Fahrzeugen kann der Schadenverlauf übertragen werden?
Der Schadenverlauf kann übertragen werden, wenn die Fahrzeuge derselben Fahrzeuggruppe angehören oder das abgebende Fahrzeug einer höheren Fahrzeuggruppe angehört als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. Unterschieden werden untere, mittlere und obere Fahrzeuggruppe.
Werden Haftpflicht und Vollkasko getrennt übernommen?
Nein. Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung werden nur zusammen übernommen.
Von welchen Personen kann ich einen Schadenverlauf übernehmen?
Möglich ist die Übernahme von einem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), einem Elternteil, Ihrem Kind, Ihrer Schwester/Ihrem Bruder, Ihrer Großmutter/Ihrem Großvater, Ihrer Enkelin/Ihrem Enkel oder Ihrem Arbeitgeber – jeweils nur für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug gefahren haben.
Wie weise ich die Nutzung des Fahrzeugs nach?
Sie machen den Zeitraum glaubhaft, insbesondere durch eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person (bei Versterben genügt Ihre Erklärung) sowie durch Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins als Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis für diesen Zeitraum.
Gibt es eine zeitliche Grenze für die Übernahme?
Ja. Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie darf bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Zudem muss die andere Person mit der Übertragung einverstanden sein und gibt ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.