Bei der VHV Kfz-Versicherung sind bei Übernahme eines Schadenverlaufs Auskünfte des Vorversicherers maßgeblich für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse und die Beitragsberechnung. Erfahren Sie, welche Angaben eingeholt werden, was bei einer Einstufung unter Vorbehalt gilt und welche Auskünfte an andere Versicherer weitergegeben werden.
1. Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
- Art und Verwendung des Fahrzeugs,
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind
und
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Die Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf ist für die Einstufung maßgeblich.
Liegt uns zum Zeitpunkt, zu dem wir den Versicherungsschein ausstellen, die Vorversichererauskunft noch nicht vor, erfolgt die Einstufung Ihres Vertrags unter Vorbehalt.
Wir sind berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrags die im Antrag oder im Versicherungsschein genannte Schadenfreiheitsklasse und den Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversicherers über den Schadenverlauf des anzurechnenden Vertrags zu ändern.
2. Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer:
Wir sind berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf.
Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung – werden nicht berücksichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren bisherigen Schadenverlauf mitbringen, darf der Versicherer beim vorherigen Versicherer nachfragen, wie sich Ihr Vertrag entwickelt hat. Diese Auskunft entscheidet darüber, in welche Schadenfreiheitsklasse Sie eingestuft werden und wie hoch Ihr Beitrag ausfällt. Fehlt die Auskunft zunächst, erfolgt die Einstufung vorläufig und kann später angepasst werden. Wechseln Sie umgekehrt zu einem anderen Versicherer, gibt der bisherige Versicherer auf Anfrage entsprechende Auskünfte zu Ihrem tatsächlichen Schadenverlauf weiter.
Häufige Fragen
Welche Auskünfte werden beim Vorversicherer eingeholt?
Eingeholt werden unter anderem Art und Verwendung des Fahrzeugs, Beginn und Ende des Vertrags, der Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, Unterbrechungen des Versicherungsschutzes sowie Angaben zu aufgelösten Rückstellungen und zu bereits erteilten Auskünften.
Was passiert, wenn die Vorversichererauskunft bei Ausstellung des Versicherungsscheins noch nicht vorliegt?
Dann erfolgt die Einstufung Ihres Vertrags unter Vorbehalt.
Kann die Einstufung nach Vertragsabschluss noch geändert werden?
Ja. Der Versicherer ist berechtigt, die genannte Schadenfreiheitsklasse und den Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend der Auskunft des Vorversicherers über den Schadenverlauf zu ändern.
Welche Auskünfte werden an einen neuen Versicherer weitergegeben?
Nach Beendigung Ihres Vertrags gibt der Versicherer auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug. Die Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf; Sondereinstufungen werden – mit Ausnahme der Regelung – nicht berücksichtigt.