Bei der VHV Kfz-Versicherung dürfen einzelne Vertragsbedingungen unter klar geregelten Voraussetzungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden – etwa bei neuen Rechtsvorschriften, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Beanstandungen der Aufsicht. Erfahren Sie, welche Bereiche betroffen sein können, warum Sie dadurch nicht schlechter gestellt werden und wie die zweimonatige Widerspruchsfrist funktioniert.
1. Einzelne Bedingungen können wir mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge ändern, ergänzen oder ersetzen,
- wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen,
- bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
- wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder
- wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und die Versicherung zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schließende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Beitragsleistung und Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.
Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen:
- Umfang des Versicherungsschutzes;
- Deckungsausschlüsse und
- Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherten.
2. Die geänderten Bedingungen dürfen Sie als einzelne Regelung und in Zusammenhang mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.
3. Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind Ihnen schriftlich bekannt zu geben und Inhalt und Grund der Änderung zu erläutern.
Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Hierauf werden wir bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.
Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung kann bestehende Vertragsbedingungen nur unter bestimmten Voraussetzungen anpassen – zum Beispiel wenn sich Gesetze oder die höchstrichterliche Rechtsprechung ändern, ein Gericht eine Regelung für unwirksam erklärt oder die Aufsichtsbehörde eine Anpassung verlangt. Dabei betrifft dies nur bestimmte Bereiche des Vertrages, und Sie dürfen durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden. Über jede Änderung werden Sie schriftlich informiert und haben die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist zu widersprechen.
Häufige Fragen
In welchen Fällen dürfen Vertragsbedingungen geändert werden?
Eine Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einzelner Bedingungen ist möglich, wenn eine betreffende Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, bei neuer oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn ein Gericht Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bedingungen beanstandet und dadurch eine Vertragslücke entsteht, die das Verhältnis von Beitrag und Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße stört.
Welche Bereiche des Vertrages können von einer Änderung betroffen sein?
Nur Bedingungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes, Deckungsausschlüsse sowie die Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherten betreffen.
Kann ich durch eine Änderung schlechter gestellt werden?
Nein. Die geänderten Bedingungen dürfen Sie weder als einzelne Regelung noch im Zusammenhang mit anderen Bedingungen des Vertrages schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.
Wie kann ich einer Änderung widersprechen?
Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs. Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Die geänderten Bedingungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Auf diese Folge wird bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen.