Bei der VHV Kfz-Versicherung erfahren mitversicherte Personen und Versicherungsnehmer, wie Fälligkeit, Abtretung und Zahlung im Schadensfall geregelt sind – von der Erklärungsfrist über mögliche Vorschüsse bis hin zur Zustimmung bei Zahlungen für mitversicherte Personen.
1. Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet, nach Ihrem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
2. Abtretung
entfällt.
3. Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Leistungsantrag teilt der Versicherer innerhalb einer festgelegten Frist mit, ob und in welchem Umfang er leistet. Wird der Anspruch anerkannt oder eine Einigung erzielt, folgt die Zahlung zeitnah. Steht zunächst nur fest, dass grundsätzlich gezahlt wird, kann auf Wunsch ein Vorschuss erfolgen. Möchte der Versicherungsnehmer eine Zahlung, die einer mitversicherten Person zusteht, an sich selbst erhalten, ist dafür die Zustimmung dieser Person nötig. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt der Versicherer seine Leistungspflicht?
Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats nach Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt.
Wann erfolgt die Zahlung nach Anerkennung des Anspruchs?
Wird der Anspruch anerkannt oder besteht eine Einigung über Grund und Höhe, leistet der Versicherer innerhalb von zwei Wochen.
Ist eine Vorschusszahlung möglich?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
Kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung für eine mitversicherte Person an sich verlangen?
Das kann der Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.