Der Bekleidungsschutz der VHV Kfz-Versicherung ersetzt bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads die beschädigte oder zerstörte Schutzbekleidung, wenn nach einem Schadenereignis auch das Fahrzeug beschädigt wurde – von Schutz-Hose über Protektorenjacke bis zu Schutz-Handschuhen.
Der Bekleidungsschutz gilt nur für Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads. Er gilt nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen, nicht bei Kurzzeitkennzeichen und nur sofern vereinbart.
1. Versichert ist
Bei Vereinbarung der Zusatzleistung EXKLUSIV gilt die folgende Besonderheit:
Sofern es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad handelt, ist auch die Beschädigung oder Zerstörung Ihrer Schutzbekleidung in Folge eines Schadenereignisses versichert:
- bei Zusammenstoß mit Tieren, sofern eine Teilkaskoversicherung besteht,
- bei Unfall, sofern eine Vollkaskoversicherung besteht.
Voraussetzung ist, dass aufgrund eines dieser Schadenereignisse nicht nur die Bekleidung, sondern auch das gefahrene Fahrzeug beschädigt wurde.
2. Schutzbekleidung
Schutzbekleidung ist versichert, wenn sie mit fahrzeugspezifischen Sicherheitskomponenten versehen ist (Protektoren, Verdichtungen, Verdickungen, Beschichtungen), die den Körper des Fahrers vor den besonderen Gefahren des Fahrens (z. B. Verletzungen des Körpers oder einzelner Körperteile durch Sturz) nachhaltig schützen und/oder die Verletzungsgefahr deutlich minimieren.
Versichert sind die nachfolgend aufgeführten Teile der Schutzbekleidung, sofern sie von Ihnen neu erworben wurden:
- a) Schutz-Hose,
- b) Schutz-Jacke,
- c) Schutz-Anzug / Regenkombi,
- d) Rückenprotektoren,
- e) Protektorenjacke,
- f) Schutz-Stiefel,
- g) Schutz-Handschuhe.
Hinweis: Schutzhelme sind bereits mitversichert.
Nicht versichert sind:
- Schutz-Brillen sowie
- alle sonstigen in a) bis g) nicht benannten Kleidungsstücke.
Was bedeutet das konkret?
Wer mit dem versicherten Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad einen abgedeckten Schaden erleidet und dabei sowohl die Schutzbekleidung als auch das Fahrzeug beschädigt, kann über die Zusatzleistung EXKLUSIV auch die neu erworbene Schutzbekleidung ersetzt bekommen. Diese Lesehilfe fasst den Inhalt allgemeinverständlich zusammen und ist unverbindlich; maßgeblich sind die genannten Voraussetzungen und die aufgeführten Bekleidungsteile.
Häufige Fragen
Für welche Fahrzeuge gilt der Bekleidungsschutz?
Der Bekleidungsschutz gilt nur für Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads.
Welche Voraussetzung muss für die Leistung erfüllt sein?
Voraussetzung ist, dass aufgrund des Schadenereignisses nicht nur die Bekleidung, sondern auch das gefahrene Fahrzeug beschädigt wurde. Beim Zusammenstoß mit Tieren muss eine Teilkaskoversicherung, beim Unfall eine Vollkaskoversicherung bestehen.
Welche Bekleidungsteile sind versichert?
Versichert sind, sofern neu erworben: Schutz-Hose, Schutz-Jacke, Schutz-Anzug / Regenkombi, Rückenprotektoren, Protektorenjacke, Schutz-Stiefel und Schutz-Handschuhe. Schutzhelme sind bereits mitversichert.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Schutz-Brillen sowie alle sonstigen nicht in a) bis g) benannten Kleidungsstücke. Zudem gilt der Schutz nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen und nicht bei Kurzzeitkennzeichen.
Muss der Bekleidungsschutz vereinbart werden?
Ja. Der Bekleidungsschutz gilt nur, sofern vereinbart, und zwar bei Vereinbarung der Zusatzleistung EXKLUSIV.