Die VHV Hausratversicherung bietet mit der Differenzdeckung eine Erweiterung zu einer bestehenden Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer: Sie gleicht bei denselben versicherten Sachen und Gefahren sowohl Summen- als auch Konditionsunterschiede aus – bis maximal 20.000 Euro und längstens für 12 Monate. Hier erfahren Sie, welche Leistungen gelten, welche Ausschlüsse bestehen und wie Sie sich im Schadenfall verhalten.
1. Vertragsgrundlagen
Der Versicherungsschutz regelt sich nach Maßgabe der:
- Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen,
- Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT,
- Zusatzbedingungen – nur sofern ausdrücklich mit der VHV vereinbart – und
- Klauseln des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Gegenstand der Differenzdeckung
Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer für dieselben versicherten Sachen und dieselben versicherten Gefahren bestehende Hausratversicherung.
Der Versicherungsschutz aus der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung geht dem Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages vor (Subsidiarität).
3. Leistungsumfang
Die Erweiterung beinhaltet die:
- Summen-Differenzdeckung bis maximal 20.000 Euro, sofern die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung nicht ausreichend ist.
- Konditions-Differenzdeckung, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen beinhaltet, die in der Hausratversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind (Beispiele: Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte).
Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen der Hausratversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht berücksichtigt.
Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenzdeckung abgezogen.
4. Ausschlüsse
Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer besteht;
- die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (Beispiele: Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird.
Ist der andere Versicherer aufgrund einer der folgenden Gründe ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV:
- Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG),
- Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften,
- arglistiger Täuschung.
5. Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat:
- dem Versicherer der anderweitig bestehenden Hausrat-Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen;
- der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden.
Die übrigen genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles bleiben hiervon unberührt.
6. Dauer der Differenzdeckung
- Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantragten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.
- Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes auf den Tag genau erhoben werden.
- Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu zahlen.
Was bedeutet das konkret?
Die Differenzdeckung springt ergänzend zu Ihrer bereits bei einem anderen Versicherer bestehenden Hausratversicherung ein. Sie schließt die Lücke, wenn dort die Versicherungssumme nicht reicht (Summen-Differenz) oder wenn der neue VHV-Vertrag Leistungen bietet, die im alten Vertrag fehlen oder geringer sind (Konditions-Differenz). Der alte Vertrag leistet vorrangig, die VHV ergänzt für die Übergangszeit. So sind Sie bereits abgesichert, bis der volle Versicherungsschutz beginnt.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe leistet die Summen-Differenzdeckung?
Die Summen-Differenzdeckung leistet bis maximal 20.000 Euro, sofern die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme der bestehenden Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer nicht ausreichend ist.
Wie lange gilt die Differenzdeckung?
Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantragten vollen Versicherungsschutzes.
Wann leistet die Differenzdeckung nicht?
Sie leistet nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Hausratversicherung bei einem anderen Versicherer besteht oder wenn die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (z. B. Vergleich, Abfindung) nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Ist der andere Versicherer wegen Nichtzahlung der Beiträge, Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften oder arglistiger Täuschung leistungsfrei, entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung.
Was muss ich im Schadenfall tun?
Sie müssen dem Versicherer der bestehenden Hausratversicherung den Schadeneintritt anzeigen und dort Ihre Schadenersatzansprüche geltend machen. Zusätzlich müssen Sie der VHV den Schadenfall unverzüglich anzeigen, wenn Sie Ansprüche zur Differenzdeckung geltend machen.
Wird eine Selbstbeteiligung berücksichtigt?
Ja. Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenzdeckung abgezogen.