In der VHV Hausratversicherung zählen auch technische und optische Anlagen zum versicherten Hausrat, sofern sie der Sicherung der versicherten Sachen dienen und sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden – vorausgesetzt, es besteht kein Anspruch auf Entschädigung über eine Gebäudeversicherung.
Zum Hausrat gehören auch technische und optische Anlagen, die zur Sicherung der versicherten Sachen dienen und die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Dies gilt jedoch nur, wenn keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Sicherungssysteme wie technische und optische Anlagen können zum versicherten Hausrat zählen, wenn sie dem Schutz der versicherten Sachen dienen und auf dem Grundstück der versicherten Wohnung liegen. Voraussetzung ist, dass für den Schaden keine Leistung aus einer Gebäudeversicherung möglich ist.
Häufige Fragen
Sind Sicherungsanlagen in der Hausratversicherung mitversichert?
Ja. Zum Hausrat gehören auch technische und optische Anlagen, die zur Sicherung der versicherten Sachen dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Schutz gilt nur, wenn für den Schaden keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt werden kann.
Wo müssen sich die Sicherungsanlagen befinden?
Sie müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Welche Art von Anlagen ist gemeint?
Gemeint sind technische und optische Anlagen, die zur Sicherung der versicherten Sachen dienen.