Mit der VHV Hausratversicherung erfahren Sie, welche Leistungen greifen, wenn eine Wiederbeschaffung oder Reparatur beschädigter Gegenstände nicht möglich ist. Auch Mehrkosten durch technologischen Fortschritt sind abgedeckt, wenn ein gleichwertiger Ersatz nicht mehr erhältlich oder unwirtschaftlich ist.
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein beschädigter oder zerstörter Gegenstand nicht mehr in gleicher Art und Güte beschafft oder repariert werden kann, weil sich die Technik weiterentwickelt hat, übernimmt der Versicherer die dadurch entstehenden Mehrkosten. Bezahlt wird der Betrag für ein Ersatzgut, das dem betroffenen Gegenstand möglichst nahekommt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte nicht möglich ist?
Ist die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich, ersetzt der Versicherer die nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten.
Welcher Betrag wird für den Ersatz zugrunde gelegt?
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
Sind Mehrkosten durch technologischen Fortschritt abgedeckt?
Ja, die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind abgedeckt, sofern eine Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in derselben Art und Güte nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Müssen die Mehrkosten nachgewiesen werden?
Ja, der Versicherer ersetzt die nachweislich tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen.