In der VHV Hausratversicherung ist das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Zu beachten ist jedoch, dass bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die Sicherungseinrichtungen zu betätigen sind, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
In der VHV Hausratversicherung ist auch die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes gelten bei Abwesenheit folgende Obliegenheiten:
- Alle Fenster und Fenstertüren sind verschlossen zu halten.
- Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Wird an Ihrem Gebäude ein Gerüst aufgestellt, müssen Sie dies der VHV nicht gesondert melden – es gilt nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Damit der Schutz jedoch bestehen bleibt, sollten Sie bei Abwesenheit Fenster und Fenstertüren geschlossen halten und vorhandene Sicherungen nutzen. Werden diese Punkte missachtet, kann der Versicherer im Schadenfall von seiner Leistung befreit sein.
Häufige Fragen
Muss ich das Aufstellen eines Gerüstes der VHV melden?
Nein. In der VHV Hausratversicherung ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Was muss ich bei einem aufgestellten Gerüst beachten?
Während der Gefahrerhöhung durch das Gerüst sind bei Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die Sicherungseinrichtungen zu betätigen.
Was passiert, wenn ich diese Vorgaben nicht einhalte?
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein.
Gilt ein Gerüst als Gefahrerhöhung?
Das Aufstellen eines Gerüstes stellt eine Gefahrerhöhung dar, ist aber in der VHV Hausratversicherung nicht anzeigepflichtig.