Bei der VHV Hausratversicherung erfahren Sie, wer nach einem Versicherungswechsel für einen Sachschaden aufkommt, wenn unklar ist, ob der aktuelle Versicherer oder der Vorversicherer zuständig ist – inklusive Vorleistung, Mitwirkungspflichten und Abtretung von Ansprüchen.
Regelungen für den Fall unklarer Zuständigkeit bei einem Versicherungswechsel.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Vorleistung bei fehlender Einigung mit dem Vorversicherer:
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass:
- der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und
- der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen:
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Mehrleistung bei dauerhaft unklarer Zuständigkeit:
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei dem Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Hausratversicherung wechseln und danach ein Schaden gemeldet wird, kann es vorkommen, dass nicht sofort klar ist, ob der neue oder der alte Versicherer zuständig ist. In diesem Fall lehnt der neue Versicherer die Bearbeitung nicht einfach ab. Kommt keine Einigung mit dem Vorversicherer zustande, geht der neue Versicherer in Vorleistung – vorausgesetzt, Sie helfen bei der Klärung und treten Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Stellt sich später heraus, dass gar kein Anspruch bestand, kann die Leistung zurückgefordert werden. Bleibt die Zuständigkeit dauerhaft ungeklärt, übernimmt der neue Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Mehrleistung.
Häufige Fragen
Wird die Schadenbearbeitung abgelehnt, wenn die Zuständigkeit unklar ist?
Nein. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob der Schaden in die Zuständigkeit der aktuellen Versicherung oder der Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Wann tritt der Versicherer in Vorleistung?
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft zuständig ist, tritt er im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung – sofern und soweit die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss ich als Versicherungsnehmer erfüllen?
Sie müssen den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Kann der Versicherer erbrachte Leistungen zurückverlangen?
Ja. Stellt sich heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
Was gilt, wenn die Zuständigkeit dauerhaft unklar bleibt?
Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung – sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.