In der VHV Hausratversicherung ist der Diebstahl versicherter Sachen beim Aufenthalt in Praxisräumen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze abgesichert – vorausgesetzt, die gestohlenen Gegenstände gehören dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.
In der VHV Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von versicherten Sachen bei Aufenthalt in Praxisräumen.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.
Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.
Was bedeutet das konkret?
Werden Ihnen Gegenstände gestohlen, während Sie sich in Praxisräumen aufhalten, greift der Schutz Ihrer Hausratversicherung. Wichtig ist dabei, dass die gestohlenen Sachen Ihnen selbst oder einer Person gehören, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Für einen solchen Diebstahl gibt es eine festgelegte Höchstentschädigung je Schadenfall.
Häufige Fragen
Ist Diebstahl in Praxisräumen mitversichert?
Ja. In der VHV Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von versicherten Sachen bei Aufenthalt in Praxisräumen.
Für wessen Sachen gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Diebstahl in Praxisräumen?
Je Versicherungsfall werden maximal 300 Euro entschädigt.
Sind auch fremde Gegenstände in den Praxisräumen abgesichert?
Nein. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören.