Die VHV Gebäudeversicherung ergänzt mit ihrer Differenzdeckung eine bereits bei einem anderen Versicherer bestehende Wohngebäudeversicherung und schließt so Lücken bei Versicherungssumme und Konditionen. Erfahren Sie, wie Summen- und Konditions-Differenzdeckung wirken, welche Ausschlüsse gelten und wie lange der Schutz greift.
Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer für dieselben versicherten Sachen und dieselben versicherten Gefahren bestehende Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsschutz aus der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung geht dem Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages vor (Subsidiarität).
Leistungsumfang
1. Die Erweiterung beinhaltet die:
- a) Summen-Differenzdeckung bis maximal 20.000 EUR, sofern die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme, der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung, nicht ausreichend ist,
- b) Konditions-Differenzdeckung, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen beinhaltet, die in der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind (Beispiele: Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte).
2. Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen der Wohngebäudeversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht berücksichtigt.
3. Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenzdeckung abgezogen.
Ausschlüsse
Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn:
- 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer besteht;
- 2. die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (Beispiele: Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird.
3. Ist der andere Versicherer aufgrund
- Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG),
- Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften,
- arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV.
Dauer der Differenzdeckung
- a) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantragten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.
- b) Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes auf den Tag genau erhoben werden.
- c) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu zahlen.
Was bedeutet das konkret?
Die Differenzdeckung ist eine ergänzende Absicherung: Sie greift, wenn bei einem anderen Versicherer bereits eine Wohngebäudeversicherung für dieselben Sachen und Gefahren besteht. Reicht dort die Versicherungssumme nicht aus oder sind bei der VHV bessere Konditionen vereinbart, kann die Differenzdeckung diese Lücke ausgleichen. Zunächst leistet immer der andere Versicherer vorrangig. Der Schutz ist zeitlich befristet und geht in den vollen VHV-Versicherungsschutz über.
Häufige Fragen
Was deckt die Differenzdeckung der VHV ab?
Sie umfasst eine Summen-Differenzdeckung bis maximal 20.000 EUR, wenn die Versicherungssumme des anderen Versicherers nicht ausreicht, sowie eine Konditions-Differenzdeckung, wenn der VHV-Vertrag Leistungen enthält, die beim anderen Versicherer nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind.
Wie lange gilt der Versicherungsschutz der Differenzdeckung?
Der Versicherungsschutz gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantragten vollen Versicherungsschutzes.
Was gilt bei einer Selbstbeteiligung im VHV-Vertrag?
Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenzdeckung abgezogen.
Wann leistet die Differenzdeckung nicht?
Sie leistet nicht, wenn bei Antragstellung keine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer besteht, wenn die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung nicht zum vollen Schadenersatz führt oder nur pauschal geleistet wird. Ist der andere Versicherer wegen Nichtzahlung der Beiträge, Verletzung von Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften oder arglistiger Täuschung leistungsfrei, entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung.
Muss ich die VHV informieren, wenn die andere Versicherung endet?
Ja. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.