Mit der Bestleistungsgarantie der VHV Gebäudeversicherung profitieren Eigentümer und Mieter von einer umfassenden Absicherung: Bietet ein anderer Versicherer im Schadenfall einen leistungsstärkeren Tarif, wird der Schutz entsprechend erweitert, Entschädigungsgrenzen werden erhöht und Selbstbeteiligungen reduziert. Zusätzlich sind unbenannte Gefahren mitversichert.
1. Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die VHV Gebäudeversicherung im Schadenfall:
- den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden entsprechend erweitern,
- Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen,
- Selbstbeteiligungen reduzieren oder streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung.
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und für alle Personen frei zugänglich angeboten werden.
2. Die Best-Leistungs-Garantie gilt für Versicherungsschutzerweiterungen eines anderen Versicherers:
- für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
- die in Höhe oder Umfang nicht bei der VHV versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag).
3. Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht:
- für Versicherungsschutzerweiterungen auf All-Risk-Basis.
- für die Gefahrengruppe "weitere Naturgefahren" (Elementargefahren). Weitere Naturgefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
- wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden vorsätzlich herbeiführen.
4. Der Versicherungsnehmer muss die Leistungsverbesserungen des anderen Versicherers nachweisen.
5. Die Entschädigung bleibt je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und zur Unterversicherung bleiben unberührt.
6. Für die Best-Leistungs-Garantie gilt die Beitragsanpassung nach Wohnfläche.
Unbenannte Gefahren
1. Versicherungsfall
In der VHV Gebäudeversicherung (Bestleistungsgarantie) leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang damit abhanden kommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehen haben, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- a) Gefahren, die versicherbar sind, einschließlich der zu diesen Gefahren nicht versicherten Schäden;
- b) Versicherungsschutzerweiterungen im Rahmen der Besonderen Bedingungen KLASSIK-GARANT oder der Zusatzbedingungen EXKLUSIV, einschließlich der zu diesen Versicherungsschutzerweiterungen nicht versicherten Schäden;
- c) Gefahren, die durch zusätzliche Bausteine bei der VHV versichert werden können einschließlich der bei diesen Bausteinen nicht versicherten Gefahren und Schäden;
- d) Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen versicherter Sachen; hierzu zählen auch Schäden durch (aktive oder frühere) Methoden der Rohstoffgewinnung, Bergbautätigkeit, Gasförderung oder Wärmegewinnung durch Geothermie;
- e) allmähliche Einwirkung auf versicherte Sachen (Beispiele: Chemikalien, Feuchtigkeit, Licht, Staub, Strahlen oder Temperaturen);
- f) Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen;
- g) Trockenheit oder Austrocknung des Untergrundes;
- h) Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten;
- i) fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
- j) Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
- k) Bedienungsfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
- l) eigene Tiere, Folgeschäden sind jedoch versichert;
- m) Ausfall oder Fehlfunktion elektrotechnischer Einrichtungen und Geräte, von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen (Beispiele: Energieversorgung, Klima-, Mess- oder Regeltechnik);
- n) Cyberrisiken; hierzu zählen Risiken durch vorsätzliche, zielgerichtete IT-gestützter Angriffe auf Daten und IT-Systeme, die in einer digitalen und vernetzten Welt entstehen. Dies gilt auch für technische Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern, in deren Mittelpunkt eine Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Sicherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe steht (Smarthome).
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3. Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart. In diesem Fall gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.
Was bedeutet das konkret?
Die Bestleistungsgarantie sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz mithält, wenn ein anderer in Deutschland zugelassener und frei zugänglicher Versicherer im Schadenfall einen leistungsstärkeren Tarif bietet. In diesem Fall kann der Schutz erweitert, Entschädigungsgrenzen erhöht und Selbstbeteiligungen reduziert werden. Zusätzlich sind unbenannte, unvorhergesehene Schäden an versicherten Sachen abgesichert – für bestimmte Bereiche und Ursachen gelten jedoch Ausnahmen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein anderer Versicherer einen besseren Tarif bietet?
Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird im Schadenfall der Versicherungsschutz entsprechend erweitert, werden Entschädigungsgrenzen erhöht und Selbstbeteiligungen reduziert oder gestrichen – Ausnahme sind individuell oder durch Tarifwahl vereinbarte Selbstbeteiligungen.
Welche Voraussetzungen muss der andere Versicherer erfüllen?
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und für alle Personen frei zugänglich angeboten werden. Der Versicherungsnehmer muss die Leistungsverbesserungen nachweisen.
In welchen Fällen gilt die Best-Leistungs-Garantie nicht?
Sie gilt nicht für Versicherungsschutzerweiterungen auf All-Risk-Basis, nicht für die Gefahrengruppe "weitere Naturgefahren" (Elementargefahren) und nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden vorsätzlich herbeiführen.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei unbenannten Gefahren?
Je Versicherungsfall ist eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen. Ist eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart, gilt ausschließlich die höhere Selbstbeteiligung.
Sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden versichert?
Nein. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die dort befindlichen Sachen.