Die VHV Gebäudeversicherung übernimmt bei behördlich angeordneter Dekontamination von Erdreich infolge eines Versicherungsfalls die erforderlichen Kosten für Untersuchung, Austausch, Transport und Deponie – bis maximal 50.000 EUR je Versicherungsfall, im Tarif Exklusiv sogar bis zum vereinbarten Versicherungswert. Welche Fristen und Voraussetzungen gelten, erfahren Sie hier.
1. Versichert sind die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um:
- a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
- b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
- c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen nach Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen:
- a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
- b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist
- c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
3. Erhöhung einer bestehenden Kontamination:
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
4. Nicht ersetzt werden:
Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Einordnung der Kosten:
Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten.
6. Entschädigungsgrenze:
Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 EUR ersetzt.
Die VHV Gebäudeversicherung Tarif Exklusiv erweitert den Schutz um Folgendes:
Es werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es infolge eines Versicherungsfalls zu einer Verunreinigung des Erdreichs und ordnet eine Behörde die Beseitigung an, übernimmt die VHV die dafür erforderlichen Kosten. Dazu zählen etwa die Untersuchung, der Austausch des Bodens sowie der Transport und die Entsorgung des Aushubs. Damit die Kosten erstattet werden, müssen bestimmte Fristen eingehalten und die Anordnung dem Versicherer rechtzeitig gemeldet werden. Im Standardschutz ist die Leistung auf 50.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt, im Tarif Exklusiv auf den vereinbarten Versicherungswert.
Häufige Fragen
Welche Kosten der Dekontamination sind versichert?
Versichert sind die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Untersuchen, Dekontaminieren oder Austauschen des Erdreichs, den Transport des Aushubs zur nächstgelegenen geeigneten Deponie samt Ablagerung oder Vernichtung sowie die Wiederherstellung des Grundstückszustands vor dem Versicherungsfall.
Welche Fristen müssen bei der behördlichen Anordnung eingehalten werden?
Die behördliche Anordnung muss innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sein und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Bis zu welchem Betrag werden die Kosten ersetzt?
Je Versicherungsfall werden maximal 50.000 EUR ersetzt. Im Tarif Exklusiv werden diese Kosten je Versicherungsfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert ersetzt.
Welche Kosten sind nicht versichert?
Nicht ersetzt werden Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung.
Was gilt bei einer bereits bestehenden Kontamination?
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, werden nur die Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen – ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.