Die VHV Gebäudeversicherung ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, wenn ein unbefugter Dritter einbricht, einzudringen versucht oder im Gebäude Bestandteile vorsätzlich zerstört (Vandalismus) – bis 10.000 EUR je Schadenfall, im Tarif Exklusiv sogar bis zum vereinbarten Versicherungswert.
Versicherte Kosten bei Einbruch und Vandalismus:
Versichert sind die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäudes dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter:
- in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
- versucht, durch eine solche Handlung in ein versichertes Gebäude einzudringen;
- sich nach einer der beschriebenen Methoden Zugang zu einem versicherten Gebäude verschaffte und innerhalb des Gebäudes versicherte Gebäudebestandteile und versichertes Gebäudezubehör vorsätzlich zerstört oder beschädigt (Vandalismus).
Weitere Voraussetzungen und Grenzen:
- Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
- Je Schadenfall werden maximal 10.000 EUR ersetzt.
VHV Gebäudeversicherung Tarif Exklusiv:
Die VHV Gebäudeversicherung Tarif Exklusiv erweitert den Schutz um folgendes:
- Es werden diese Kosten je Schadenfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert ersetzt.
Kosten für die Beseitigung von böswillig verursachten Schäden an Außenseiten von versicherten Sachen bei Ein-/ Zweifamilienhäusern:
- Versichert sind bei Ein-/ Zweifamilienhäusern die erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Außenseiten von versicherten Sachen, die durch unbefugte Dritte böswillig verursacht werden.
- Dies gilt nicht für Schäden durch Graffiti sowie für Gebäudeschäden durch Einbruch / Vandalismus.
- Von der berechneten Entschädigung wird je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR abgezogen.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer sowie der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt ein Einbrecher beim Eindringen oder aus reiner Zerstörungslust Teile des Gebäudes, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten. Das gilt etwa für aufgebrochene Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden oder Schutzgitter – auch dann, wenn der Einbruch nur versucht wurde. Für die Standarddeckung gibt es eine Höchstgrenze je Schadenfall, während der Tarif Exklusiv weiter reicht. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind zusätzlich böswillig verursachte Schäden an Außenseiten mitversichert, wobei hier ein Eigenanteil verbleibt.
Häufige Fragen
Welche Gebäudeteile sind bei Einbruch versichert?
Versichert sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäudes.
Ist auch ein versuchter Einbruch mitversichert?
Ja. Versichert sind auch Schäden, die entstehen, wenn ein unbefugter Dritter versucht, durch Einbrechen, Einsteigen oder mit falschen Schlüsseln oder anderen Werkzeugen in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung je Schadenfall?
Je Schadenfall werden maximal 10.000 EUR ersetzt. Im Tarif Exklusiv werden die Kosten je Schadenfall maximal bis zum vereinbarten Versicherungswert ersetzt.
Sind böswillige Schäden an der Außenseite eines Einfamilienhauses versichert?
Bei Ein-/ Zweifamilienhäusern sind die Kosten für die Beseitigung böswillig durch unbefugte Dritte verursachter Schäden an Außenseiten versicherter Sachen versichert. Ausgenommen sind Schäden durch Graffiti sowie Gebäudeschäden durch Einbruch / Vandalismus. Je Schadenfall wird eine Selbstbeteiligung von 500 EUR abgezogen.
Werden die Kosten ersetzt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Die Kosten werden nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).