Bei der VHV Gebäudeversicherung können Versicherungsnehmer bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit von einer Beitragsbefreiung profitieren – längstens für 12 Monate. Welche Voraussetzungen dafür gelten, wann die Freistellung endet und was für Selbstständige gilt, erfahren Sie hier.
Wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und
- mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist,
- die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert,
- er keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht,
- bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist,
- der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist,
wird dieser Vertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit, längstens für die Dauer von 12 Monaten, beitragsfrei gestellt.
Sollte der Versicherungsnehmer eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem diese aufgenommen wird.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (Beispiel: Insolvenz).
Dies gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihren Arbeitsplatz, kann Ihr Gebäudeversicherungsvertrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom Beitrag befreit werden – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt und Sie sind arbeitslos gemeldet. Diese Beitragsbefreiung ist zeitlich begrenzt und endet, sobald Sie wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
Der Vertrag wird für die Zeit der Arbeitslosigkeit, längstens für die Dauer von 12 Monaten, beitragsfrei gestellt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss unverschuldet arbeitslos werden, mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen sein, die Arbeitslosigkeit muss mindestens 1 Monat andauern, er darf keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgehen, muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein und der Beitrag zu diesem Vertrag muss gezahlt sein.
Was passiert, wenn ich wieder eine Beschäftigung aufnehme?
Die Beitragsfreistellung entfällt mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen wird. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
Gilt die Regelung auch für Selbstständige?
Ja. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (Beispiel: Insolvenz).
Gilt die Beitragsbefreiung auch bei Arbeitsunfähigkeit?
Nein. Die Regelung gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit.