Bei VHV Allgemeine Versicherung AG gilt: bei der VHV Bauherrenhaftpflicht deckt dieser Abschnitt eine Reihe besonderer privater Risiken ab: Schäden durch Senkungen, Erdrutschungen und Erschütterungen aus Rammarbeiten, die Haftung als Haus- und Grundbesitzer, nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, Schäden im Ausland, Vermögensschäden, Leitungsschäden, Be- und Entladeschäden, Datenschutz- und Datenübertragungsschäden, versehentliche Obliegenheitsverletzungen sowie Geothermie-Anlagen bis 200 m Bohrtiefe – jeweils mit eigenen Grenzen, Selbstbehalten und Ausschlüssen.
Dieser Teil regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, die dafür geltenden Risikobegrenzungen und die besonderen Ausschlüsse. Soweit hier keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten für diese Risiken auch alle übrigen Vertragsbestimmungen (zum Beispiel zu den Leistungen der Versicherung oder zu den Allgemeinen Ausschlüssen).
Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch:
- Senkungen eines Grundstücks
- Erdrutschungen
- Erschütterungen durch Rammarbeiten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller daraus entstehenden Vermögensschäden:
- am Baugrundstück selbst
- an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück
Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks.
Handelt es sich beim Bauvorhaben um einen An- oder Umbau, erstreckt sich die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer nur auf die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks, soweit die An- bzw. Umbaumaßnahmen betroffen sind.
Wird die Immobilie bei den An- und Umbaumaßnahmen teilweise abvermietet, ist weiterhin eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die genannten Risiken auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich folgender nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für diese Fahrzeuge gilt: Sie dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Schäden durch Arbeitsmaschinen und -geräte aller Art, die sich nicht durch eigene Kraft fortbewegen können (zum Beispiel Betonmischer, Kompressoren), sind mitversichert.
Der Einsatz von Baugeräten (zum Beispiel Kräne, Bagger) ist mitversichert, sofern sie unter die genannten Fahrzeuge fallen.
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung
- aus Reiseveranstaltungen
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung; Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
- aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen)
Leitungsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und aller daraus entstehenden Vermögensschäden.
Die Regelungen zu Erfüllungsansprüchen und zu Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen bleiben bestehen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen daraus entstehenden Vermögensschäden, wenn:
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen); bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren
- die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen); bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren
- die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – bei unbeweglichen Sachen – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte
Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Versicherungsfall 20 % der Schadenersatzzahlung selbst – mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Be- und Entladeschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden beim Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen durch Kräne, Winden oder sonstige mechanische Vorrichtungen.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge zum Zweck des Be- und Entladens entstehen.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterieller Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss zu Ansprüchen versicherter Personen untereinander findet insoweit keine Anwendung.
Übertragung elektronischer Daten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus:
- der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme
- der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen der sich daraus ergebenden Personen- und Sachschäden (nicht jedoch weiterer Datenveränderungen) sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. zur Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten
- der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch
Für alle drei genannten Fälle gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden oder bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst [handelt] …
Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige, gibt er die Anzeige fahrlässig unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören im Sinne dieser Bedingungen nicht zur Geothermie-Anlage. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und für Geothermie mittels Bohrung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz.
Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind.
Der Ausschluss zu Überschwemmungen findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Versicherungsfall 1 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt erweitert oder begrenzt den Schutz für verschiedene Einzelrisiken eines privaten Bauherrn. Dazu zählen etwa Schäden durch Bodensenkungen, Erdrutsch und Rammarbeiten, die Rolle als Haus- und Grundbesitzer, bestimmte nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge, Auslandsschäden, reine Vermögensschäden, Leitungs- sowie Be- und Entladeschäden, Datenschutz- und Datenübertragungsschäden, versehentliche Obliegenheitsverletzungen und Geothermie-Anlagen. Für einzelne Risiken gelten eigene Ausschlüsse, ein Selbstbehalt (bei Leitungsschäden 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR) und eine besondere Versicherungssumme für Bohr-Geothermie von 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Jahr.
Häufige Fragen
Sind Schäden am eigenen Baugrundstück durch Senkungen oder Erdrutsch mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller daraus entstehenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst sowie an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
Welchen Selbstbehalt trage ich bei Leitungsschäden?
Bei jedem Versicherungsfall tragen Sie 20 % der Schadenersatzzahlung selbst, mindestens 50 EUR und höchstens 2.500 EUR.
Bis zu welcher Bohrtiefe sind Geothermie-Anlagen versichert und wie hoch ist die Summe?
Versichert sind Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden oder wurden. Die Versicherungssumme für solche Sachschäden beträgt 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Für Bauherren gilt der Schutz nur, wenn Planung und Errichtung an Dritte vergeben sind.
Wann sind im Ausland eintretende Schäden gedeckt?
Nur dann, wenn der Versicherungsfall auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen ist. Die Leistungen erfolgen in Euro; bei Zahlungsorten außerhalb der Europäischen Währungsunion gilt die Verpflichtung als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem in der Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024