Bei der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen – ausgenommen, wenn dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Wer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, riskiert den vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Diese Regelung greift, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefährliche Zustände beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt – es sei denn, das ist unter Abwägung beider Interessen unzumutbar. Wird eine solche Pflicht vorsätzlich missachtet, entfällt die Leistung des Versicherers ganz; bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Bei Pflichten nach einem Schadenfall muss der Versicherer vorher schriftlich auf die Folgen hinweisen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass sein Verstoß keine Auswirkungen hatte, bleibt der Schutz bestehen – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Wann muss ich als Bauherr gefährliche Zustände beseitigen?
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Nachteile hinweisen?
Ja. Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Kann ich den Versicherungsschutz trotz eines Verstoßes behalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass der Verstoß weder für den Versicherungsfall noch für Feststellung und Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies allerdings nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024