Bei der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert, wenn sich das versicherte Risiko nachträglich erhöht oder erweitert – etwa durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften. Ausgenommen bleiben unter anderem versicherungspflichtige Fahrzeuge und Risiken rund um bohrbasierte Geothermie-Anlagen, zudem gilt bei gesetzlich bedingten Erhöhungen ein besonderes Kündigungsrecht.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt jedoch nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich auch spätere Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos – sogar dann, wenn diese durch geänderte oder neue gesetzliche Vorschriften entstehen. Bestimmte Bereiche sind davon aber ausgenommen, etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, Risiken mit gesetzlicher Vorsorgepflicht und bohrbasierte Geothermie-Anlagen. Bei Erhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften darf der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Häufige Fragen
Sind auch spätere Erweiterungen meines versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Ausgenommen sind jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken im Zusammenhang mit durch Bohrung errichteten Geothermie-Anlagen.
Gilt der Schutz auch, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In solchen Fällen hat der Versicherer allerdings ein besonderes Kündigungsrecht.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Risikoerhöhung durch neue Rechtsvorschriften?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird, nachdem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024