Bei der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – allein die Abtretung an den geschädigten Dritten ist ohne diese Zustimmung erlaubt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Weiteres an andere übertragen oder als Pfand eingesetzt werden. Dafür ist die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an jemanden übertragen, bevor er feststeht?
Vor der endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es Ausnahmen vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist eine Abtretung oder Verpfändung ohne Zustimmung möglich?
Ohne Zustimmung des Versicherers ist eine Übertragung erst nach der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs möglich; davor bedarf es grundsätzlich der Zustimmung, außer bei der Abtretung an den geschädigten Dritten.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024