Wann der Versicherungsschutz der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG einsetzt, richtet sich nach dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt wird, denn eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung kann Folgen für den Beginn des Schutzes haben.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder einer Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz Ihrer Versicherung startet grundsätzlich an dem Tag, der im Versicherungsschein steht. Allerdings gelten zusätzlich die Regelungen für den Fall, dass der Erst- oder Einmalbeitrag zu spät oder gar nicht gezahlt wird. Diese können sich auf den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes auswirken.
Häufige Fragen
Ab wann besteht der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Gilt der im Versicherungsschein genannte Beginn ohne Einschränkung?
Nein, der Beginn gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Kann eine verspätete Beitragszahlung Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben?
Ja, für die verspätete Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags gelten gesonderte Regelungen, die zu berücksichtigen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024