In der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG bleibt eine ganze Reihe von Ansprüchen außen vor: Wer einen Schaden vorsätzlich herbeiführt oder mangelhafte Erzeugnisse und Leistungen trotz bekannter Mängel erbringt, erhält keinen Versicherungsschutz. Ebenso ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche der Versicherten untereinander, Schadensfälle von Angehörigen und wirtschaftlich verbundenen Personen, gemietete oder geliehene fremde Sachen, Schäden an selbst hergestellten Sachen, Asbest, Gentechnik, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diskriminierung, die Übertragung von Krankheiten sowie der Gebrauch von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der bei den Schadensfällen von Angehörigen benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse für gesetzliche Vertreter, Betreuer, Gesellschafter, Partner, Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwalter gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Für Tätigkeiten an einem Luft- und Raumfahrzeug gilt entsprechend: Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil zählt die Fälle auf, in denen kein Versicherungsschutz besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dazu gehören unter anderem vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Schäden durch bewusst mangelhafte Erzeugnisse und Leistungen, Ansprüche der Versicherten untereinander sowie Ansprüche von Angehörigen und wirtschaftlich verbundenen Personen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an gemieteten, geleasten oder geliehenen fremden Sachen, Schäden an selbst hergestellten oder gelieferten Sachen, sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diskriminierung, die Übertragung von Krankheiten und den Gebrauch von Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen.
Häufige Fragen
Sind Schäden, die man absichtlich verursacht hat, mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Zahlt die Versicherung, wenn ein Familienmitglied gegen mich Ansprüche stellt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister sowie Groß- und Enkelgeneration.
Wie ist es mit Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen?
Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Das gilt auch für die daraus entstehenden Vermögensschäden.
Gilt jede Tätigkeit an einem Wasser- oder Luftfahrzeug als Gebrauch und ist damit ausgeschlossen?
Nicht in jedem Fall. Eine Tätigkeit an einem Wasser- oder Luft- und Raumfahrzeug gilt nicht als Gebrauch, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024