In der Bauherrenhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden abgedeckt, also für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers. Zusätzlich sind Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe versichert, während Schäden durch Krieg, hoheitliche Maßnahmen oder höhere Gewalt ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Eigenschäden
Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers. Voraussetzung ist, dass diese Schäden dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers. Zusätzlich werden Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers erstattet, wenn gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind – wobei eine Wertverbesserung abgezogen wird und Schäden an der Anlage selbst nicht ersetzt werden. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Aufruhr, Streiks, hoheitliche Maßnahmen oder höhere Gewalt mit elementaren Naturkräften.
Häufige Fragen
Werden auch Schäden am eigenen Eigentum durch ausgetretene Stoffe übernommen?
Ja, versichert sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, wenn sie dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt. Erstattet werden die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden, abzüglich eintretender Wertverbesserungen.
Sind auch Schäden an der Anlage selbst mitversichert?
Nein, Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Welche Schäden sind bei Gemeingefahren nicht abgedeckt?
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik beruhen, sowie Schäden, die unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Wird der volle Wiederherstellungsbetrag ohne Abzug erstattet?
Nein, der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden, wobei eintretende Wertverbesserungen abzuziehen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2024