Wer eine Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG hat, ist bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub abgesichert – auch beim Versuch einer solchen Tat, wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Erklärt wird, wann genau ein Einbruchdiebstahl vorliegt, etwa bei Einbrechen, Einsteigen oder dem Gebrauch falscher Schlüssel, wann Raub durch Gewalt oder Drohung greift und welche Schäden durch weitere Elementargefahren ausgeschlossen bleiben.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel (Gewaltanwendung oder Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beschriebenen Arten (Einbrechen/Einsteigen/Eindringen mit Werkzeugen, Eindringen mit durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangten richtigen Schlüsseln oder Eindringen mit durch Diebstahl erlangtem richtigen Schlüssel) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt derjenige Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Raub-Tathandlungen verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer ersetzt Schäden, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub verlorengehen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim bloßen Versuch. Ein Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass der Täter tatsächlich einbricht, einsteigt oder mit falschen bzw. unrechtmäßig erlangten Schlüsseln oder Werkzeugen eindringt; ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne überwundenen Widerstand gilt nicht als Raub. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch bestimmte weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben oder Lawinen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Der Versicherer leistet auch für Schäden, die durch den Versuch von Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub entstehen.
Reicht es aus, dass Sachen fehlen, um einen Einbruch mit falschem Schlüssel nachzuweisen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Raub setzt Gewaltanwendung, eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder eine ausgeschaltete Widerstandskraft voraus. Werden Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, handelt es sich um einfachen Diebstahl bzw. Trickdiebstahl und liegt keine Gewalt vor.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden, nämlich Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basic 2022