Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG müssen im Basic-Schutz während der Abwesenheit alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt sowie Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden; zudem sind vereinbarte Sicherungen fristgerecht anzubringen. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert eine Selbstbeteiligung, den Verlust des Versicherungsschutzes oder die Kündigung – und bei hohen Wertsachen gelten besondere Sicherungsanforderungen bis hin zur VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Die erstgenannte Pflicht (das Betätigen der Sicherungen bei Abwesenheit) findet keine Anwendung, soweit ihre Einhaltung dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die gesetzlichen Regelungen des VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Sicherungsvereinbarung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
- Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO: Hier gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien.
- Sicherungen bei Wertsachen über 100.000 EURO: Zusätzlich zu der vorgenannten Sicherungsanforderung müssen weitere Sicherungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Für Wertsachen über 100.000 EURO gilt im Einzelnen:
- Einbau bzw. Vorhandensein einer VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei.
- Die VdS-anerkannte EMA muss durch eine entsprechende Fachfirma eingebaut werden.
- Für die VdS-anerkannte EMA müssen entsprechende Wartungsverträge vorhanden sein.
- Die EMA ist nach den Vorgaben der Fachfirma zu betreiben.
- Störungen, Mängel oder Schäden sind unverzüglich durch die Fachfirma zu beseitigen.
- In den letzten 5 Jahren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn niemand zu Hause ist, müssen Sie alle Schlösser und vereinbarten Sicherungen nutzen und die Einbruchmeldeanlagen einschalten sowie alles funktionsfähig halten. Vereinbarte Sicherungen müssen Sie innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anbringen; ab bestimmten Wertgrenzen gelten strengere Anforderungen bis hin zu einer VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung verweigern. Solange die vereinbarten Sicherungen fehlen, tragen Sie in bestimmten Fällen eine Selbstbeteiligung von 25 %, nach Fristablauf entfällt der Schutz für dadurch begünstigte Schäden ganz.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich die Wohnung verlasse?
Solange niemand in der Wohnung ist, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden.
Was passiert, wenn ich diese Sicherheitspflichten verletze?
Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen des VVG, wonach der Versicherer ebenfalls kündigen oder leistungsfrei sein kann.
Bis wann muss ich vereinbarte Sicherungen anbringen und was gilt vorher?
Die vereinbarten Sicherungen sind innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen. Bis zum Einbau gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der Sicherungen begünstigt wurde. Für solche Schäden nach Ablauf der Frist besteht kein Versicherungsschutz.
Welche zusätzlichen Anforderungen gelten bei besonders hohen Wertsachen?
Bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO gelten erweiterte Sicherungsrichtlinien. Über 100.000 EURO ist zusätzlich eine VdS-anerkannte Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung zu Sicherheitsdienst oder Polizei erforderlich, eingebaut durch eine Fachfirma, mit Wartungsvertrag und ohne Einbruchdiebstahl-Vorschäden in den letzten 5 Jahren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basic 2022