Wer bei der VHV in der Kfz-Versicherung Schutz behalten will, muss das Fahrzeug richtig nutzen: nur zum vereinbarten Zweck, nur durch berechtigte Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis, nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und nicht bei nicht genehmigten Rennen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten vorsätzlich, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung gekürzt werden. In der Haftpflicht gilt zudem eine Grenze der Leistungsfreiheit von höchstens 5.000 EUR je Person.
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsbescheinigung benutzen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsbescheinigung hat.
Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität – einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen – gebraucht werden, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus der Regelung zu Alkohol und berauschenden Mitteln (zweiter Satz) ist der Versicherer Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Fortbestand der Leistungspflicht
Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit ist.
Vollständige Leistungsfreiheit
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (zum Beispiel durch Diebstahl), ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen das Fahrzeug nur wie vereinbart nutzen: zum angegebenen Zweck, nur durch berechtigte Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis, nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und nicht bei nicht genehmigten Rennen. Verstoßen Sie vorsätzlich, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend dem Verschulden gekürzt werden. Wirkt sich die Pflichtverletzung nicht auf den Schaden aus, bleibt die Leistungspflicht bestehen – außer bei arglistiger Verletzung. In der Kfz-Haftpflicht ist die Leistungsfreiheit auf höchstens 5.000 EUR je Person begrenzt, außer der Fahrer hat das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat wie Diebstahl erlangt.
Häufige Fragen
Wer darf das Fahrzeug überhaupt fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Zudem muss der Fahrer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen die erforderliche Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsbescheinigung besitzen. Als Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer dürfen Sie das Fahrzeug niemandem überlassen, der unberechtigt ist oder keine gültige Fahrerlaubnis hat.
Was passiert, wenn ich betrunken oder unter Drogen fahre?
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Dasselbe gilt, wenn Sie das Fahrzeug einem solchen Fahrer überlassen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherungsschutz entfallen oder gekürzt werden.
Gibt es eine Obergrenze für die Leistungskürzung in der Kfz-Haftpflicht?
Ja. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Das gilt entsprechend auch bei einer Gefahrerhöhung.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte?
Ja. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Ausnahme: Wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben, gilt das nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025