Bei der VHV Kfz-Versicherung endet der Vertrag automatisch mit Ende des Verkehrsjahres, das am 1. März beginnt und Ende Februar des Folgejahres ausläuft – ohne dass eine Kündigung nötig ist. Nach einem Schadenereignis, bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs oder bei Verletzung von Pflichten können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wer sein Fahrzeug verkauft, überträgt die Versicherung auf den Erwerber, der ebenfalls ein Kündigungsrecht besitzt; auch Wagniswegfall und die Rückgabe von Kennzeichen und Plakette sind geregelt.
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Das Verkehrsjahr beginnt am 01. März und endet mit Ablauf des Februar des Folgejahres. Der Vertrag endet mit Ende des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte bestehen.
Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen:
- nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder
- nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen:
- nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder
- nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Kündigung einzelner Versicherungsarten
Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen.
Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss von uns schriftlich und von Ihnen in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers anzupassen, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Zwangsversteigerung
Die Regelungen zum Übergang der Versicherung auf den Erwerber und zur Anzeige der Veräußerung sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. Schließen Sie gleichzeitig bei uns für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung.
Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette
Wird der Vertrag widerrufen oder vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen unverzüglich zurücksenden. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag läuft an das Verkehrsjahr gebunden und endet automatisch mit dessen Ablauf Ende Februar, ohne dass gekündigt werden muss. Nach einem Schaden, bei einem Verkauf oder bei geänderter Nutzung des Fahrzeugs gelten besondere Kündigungsrechte mit jeweils eigenen Fristen – meist innerhalb eines Monats. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Käufer über, wobei Sie und der Käufer die Veräußerung unverzüglich melden müssen. Endet der Vertrag vorzeitig, wird der Beitrag anteilig abgerechnet, und Kennzeichen bzw. Plakette müssen zurückgegeben oder entwertet werden.
Häufige Fragen
Muss ich den Vertrag zum Ende des Verkehrsjahres selbst kündigen?
Nein. Der Vertrag endet mit Ende des Verkehrsjahres automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr beginnt am 1. März und endet mit Ablauf des Februar des Folgejahres.
Welche Frist habe ich für eine Kündigung nach einem Schadenereignis?
Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer in der Kfz-Haftpflicht die Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Sie können die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden lassen, spätestens zum Ablauf des Vertrags.
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Fahrzeug verkaufe?
Bei Veräußerung geht die Versicherung auf den Erwerber über. Der Erwerber darf innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen. Sie und der Erwerber müssen die Veräußerung unverzüglich anzeigen, sonst droht unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Verlust des Versicherungsschutzes.
Bekomme ich Beitrag zurück, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht dem Versicherer nur der Beitrag anteilig für die Zeit des Versicherungsschutzes zu. Bei Wagniswegfall steht dem Versicherer der Beitrag bis zur Kenntnisnahme des Wegfalls zu; ein nicht verbrauchter Beitrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine neue Kraftfahrtversicherung angerechnet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025