Bei der VHV Kfz-Versicherung müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche melden und behördliche Ermittlungen unverzüglich mitteilen. Es gelten Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten, in der Kfz-Haftpflicht besondere Melde- und Prozessregeln, in der Teilkasko zusätzliche Pflichten bei Entwendung – und wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert den Verlust oder die Kürzung der Leistung.
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Das gilt auch dann, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei müssen Sie insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 StGB).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Zusätzlich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Führung des Rechtsstreits
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Zusätzlich in der Teilkaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 250 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn dem Versicherer melden und aktiv bei der Aufklärung sowie bei der Minderung des Schadens mithelfen. In der Kfz-Haftpflicht gelten zusätzliche Regeln, etwa bei geltend gemachten Ansprüchen, gerichtlichen Verfahren und drohenden Fristen; in der Teilkasko müssen Sie eine Entwendung unverzüglich in Textform anzeigen und vor Reparatur oder Verwertung Weisungen einholen. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schaden melden?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen. Behördliche Ermittlungen (z. B. durch Polizei oder Staatsanwaltschaft) müssen Sie unverzüglich mitteilen, auch wenn Sie den Schaden bereits gemeldet haben.
Muss ich einen kleinen Sachschaden in der Kfz-Haftpflicht sofort melden?
Wenn Sie einen Sachschaden von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie ihn erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Ab welchem Betrag muss ich einen Diebstahl in der Teilkasko der Polizei melden?
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 250 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Die Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile müssen Sie dem Versicherer zudem unverzüglich in Textform anzeigen.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten im Schadenfall verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer dieser Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Versicherungskennzeichen 2025