Bei einer Photovoltaikanlage zahlt die VHV im Schadenfall eine Entschädigung und übernimmt kurzfristige Preissteigerungen bis 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme; ist ein Ersatzteil nicht mehr lieferbar, wird durch die aktuelle Nachfolgegeneration ersetzt. Für Wechselrichter, Umspannwerke und Leistungstransformatoren ab fünf Jahren gelten altersabhängige Kürzungen, kleine Schäden dürfen sofort repariert werden, und der Ertragsausfall wird je nach Anlagengröße pauschal oder monatsgewichtet erstattet.
Der Versicherer leistet Entschädigung nach den maßgeblichen Bedingungen. Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung, und zwar bis zu einer Höhe von 20 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme.
Technologiefortschritt
Sind für die versicherte Sache nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, leistet der Versicherer wie folgt: Die vom Schaden betroffenen Anlagenteile werden durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration ersetzt, mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden.
Sonderanfertigungen werden bis 30 % über den Preis der Nachfolgegeneration reguliert.
Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.
Wechselrichter, Umspannwerke und Leistungstransformatoren
- Bei Schäden an Wechselrichtern ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend um jährlich 10 % gekürzt, insgesamt jedoch nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
- Bei Schäden an Umspannwerken oder Leistungstransformatoren ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung abweichend um jährlich 5 % gekürzt, insgesamt jedoch nicht mehr als um 70 % des Neuwertes der versicherten Sache am Schadentag.
Maßgeblich für die Abrechnung ist beim Gerätealter und beim Schadenereignis das jeweilige Kalenderjahr. Sonstige Materialkosten sowie Fahrt- und Montagekosten werden erstattet.
Sofortiger Reparaturbeginn
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Die beschädigten Teile und/oder die zur Dokumentation angefertigten Fotos sind dem Versicherer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die entsprechenden Bedingungsregelungen.
Ertragsausfall-Versicherung
Der Versicherer ersetzt den Ertragsausfall, der dem Versicherungsnehmer aufgrund eines Schadenereignisses entstanden ist, wie folgt:
- Für Anlagen mit einer Anlagenleistung bis einschließlich 50 kWp erfolgt im Teil- und Totalschadenfall eine pauschale Entschädigung von 2,00 EUR je kWp und Tag, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung.
- Für Anlagen ab einer Anlagenleistung größer 50 kWp erfolgt bei Totalausfall eine pauschale Berechnung aus dem zu vergütenden Tagessatz. Dieser ergibt sich aus der Jahresertragsausfall-Versicherungssumme, multipliziert mit der Anzahl der Ausfalltage und gewichtet nach folgenden chronometrisch abhängigen Faktoren:
- Januar 0,5
- Februar 0,5
- März 0,5
- April 1,3
- Mai 1,3
- Juni 1,7
- Juli 1,7
- August 1,7
- September 1,3
- Oktober 0,5
- November 0,5
- Dezember 0,5
- Bei Teilschäden an Anlagen größer 50 kWp wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Anlagenteil ermittelt. Grundlage hierfür sind die Abrechnungsunterlagen des Netzbetreibers.
- Bei Photovoltaikanlagen bis einschließlich 50 kWp, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten. Diese entstehen dadurch, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen.
Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der fehlenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht genügend Kapital zur Verfügung steht.
Was bedeutet das konkret?
Im Schadenfall wird die Photovoltaikanlage entschädigt, wobei auch kurzfristige Preissteigerungen bis zu einem festgelegten Anteil der Versicherungssumme mitgetragen werden. Gibt es das alte Ersatzteil nicht mehr, wird die aktuelle Nachfolgegeneration eingesetzt. Bei älteren Wechselrichtern, Umspannwerken und Leistungstransformatoren mindert sich die Zahlung altersabhängig. Kleinere Schäden dürfen sofort repariert werden, wenn die Beweise gesichert werden, und der entgangene Ertrag wird je nach Anlagengröße pauschal oder anteilig erstattet.
Häufige Fragen
Werden Preissteigerungen bis zur Lieferung des Ersatzteils übernommen?
Ja, kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung werden bis zu 20 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme entschädigt.
Was passiert, wenn das beschädigte Anlagenteil nicht mehr hergestellt wird?
Dann werden die betroffenen Teile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Eigenschaften ersetzt, soweit diese wiederbeschafft wurden. Sonderanfertigungen werden bis 30 % über dem Preis der Nachfolgegeneration reguliert.
Wie wird ein älterer Wechselrichter im Schadenfall abgerechnet?
Ab einem Gerätealter von fünf Jahren wird die Entschädigung jährlich um 10 % gekürzt, insgesamt aber höchstens um 70 % des Neuwertes am Schadentag. Bei Umspannwerken und Leistungstransformatoren beträgt die jährliche Kürzung 5 %, ebenfalls maximal 70 %.
Darf ich einen kleinen Schaden sofort reparieren lassen?
Ja, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten Teile müssen zur Beweissicherung aufbewahrt, der Schaden nachvollziehbar und möglichst per Foto dokumentiert und dem Versicherer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Photovoltaikversicherung 2019