Bei der Photovoltaik-Versicherung der VHV bestimmt die Haftzeit, für welchen Zeitraum der Versicherer einen Unterbrechungsschaden ersetzt: Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, frühestens jedoch mit dem Beginn des schadenbedingten Minderertrags. Der Umfang richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden gemäß vertraglicher Vereinbarung.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war. Sie beginnt jedoch nicht vor Beginn des Unterbrechungsschadens (schadenbedingter Minderertrag).
Was bedeutet das konkret?
Die Haftzeit legt fest, für welchen Zeitraum der Versicherer einen Unterbrechungsschaden übernimmt. Sie beginnt, sobald der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, aber nicht früher als der Unterbrechungsschaden selbst, also der schadenbedingte Minderertrag. Der Umfang der Leistung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
Häufige Fragen
Ab wann beginnt die Haftzeit bei einem Unterbrechungsschaden?
Die Haftzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, jedoch nicht vor Beginn des Unterbrechungsschadens.
Was ist mit dem Beginn des Unterbrechungsschadens gemeint?
Damit ist der schadenbedingte Minderertrag gemeint. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die Haftzeit nicht.
Wonach richtet sich der Umfang der Haftung für den Unterbrechungsschaden?
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden gemäß der vertraglichen Vereinbarung.
Inhalte aus: Bedingungen Photovoltaikversicherung 2019