Bei der Photovoltaik-Versicherung der VHV passen sich Beiträge und Versicherungssummen an die Entwicklung von Löhnen und Preisen in der Investitionsgüter-Industrie an, wobei der Ausgangsstand von Januar/März gilt. Eine Angleichung greift, sobald sich der Beitrag um mehr als 2 Prozent verändert; dabei fließen Preis- und Lohnentwicklung mit festen Anteilen ein. Zudem erklärt der Abschnitt, wann eine Unterversicherung vorliegt und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer diese Klausel kündigen kann.
Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Ändern sich diese Löhne und Preise, werden die Beiträge und Versicherungssummen entsprechend angeglichen. Voraussetzung ist, dass sich für die Beiträge eine Veränderung von mehr als 2 Prozent ergibt.
Unterbleibt eine Angleichung, weil diese Grenze nicht erreicht wird, gilt für die nächste Veränderung folgender Maßstab: Herangezogen wird der Prozentsatz, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt verändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
Für die Angleichung der Beiträge werden die Preisentwicklung zu 30 Prozent und die Lohnentwicklung zu 70 Prozent berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt allein unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur dann, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden.
Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist dieser höhere Betrag die Grenze der Entschädigung.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar:
- für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter;
- für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt. Sie wird für den Jahresbeitrag wirksam, der im folgenden Kalenderjahr fällig ist.
Eine Unterversicherung besteht nur insoweit, als zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 eine Unterversicherung vorgelegen hätte.
Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch die Klausel der Beitrag für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder wenn die Beitragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das der Beitrag erhöht werden sollte.
Erläuterung zur Berechnung des Beitrages und der Versicherungssumme
Beitrag
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu:
- B = B0 × Beitragsfaktor
- Beitragsfaktor = 0,3 × E/E0 + 0,7 × L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu:
- S = S0 × Summenfaktor
- Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
- B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Beitrag, Stand Januar/März 1971
- S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
- E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter
- E0 = Stand März 1971
- L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
- L0 = Stand Januar 1971
Was bedeutet das konkret?
Beiträge und Versicherungssummen werden regelmäßig an die Lohn- und Preisentwicklung in der Investitionsgüter-Industrie angepasst, ausgehend vom Stand 1971. Eine Anpassung der Beiträge erfolgt erst, wenn die Veränderung mehr als 2 Prozent beträgt, und nur zusammen mit einer Anpassung der Versicherungssummen. Steigt der Beitrag durch diese Regelung um mehr als 10 Prozent oder in drei Jahren um mehr als 20 Prozent, kann der Versicherungsnehmer die Klausel kündigen. Für die Berechnung gelten feste Formeln mit den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Häufige Fragen
Ab welcher Veränderung werden Beiträge und Versicherungssummen angepasst?
Eine Angleichung erfolgt, wenn sich für die Beiträge eine Veränderung von mehr als 2 Prozent ergibt. Bleibt die Angleichung deshalb aus, gilt für die nächste Veränderung der Prozentsatz seit der letzten maßgebenden Angleichung.
Wie fließen Löhne und Preise in die Beitragsanpassung ein?
Für die Angleichung der Beiträge werden die Preisentwicklung zu 30 Prozent und die Lohnentwicklung zu 70 Prozent berücksichtigt. Die Versicherungssummen werden nur anhand der Preisentwicklung angeglichen, und die Beiträge werden nur angepasst, wenn zugleich die Versicherungssummen angepasst werden.
Wann kann der Versicherungsnehmer diese Anpassungsklausel kündigen?
Die Kündigung ist möglich, wenn sich der Beitrag für das folgende Versicherungsjahr durch die Klausel um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Beitragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Sie muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform erklärt werden und wird zu Beginn des betreffenden Versicherungsjahres wirksam.
Wann wird eine ermittelte Angleichung wirksam?
Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für den Jahresbeitrag wirksam, der im folgenden Kalenderjahr fällig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Photovoltaikversicherung 2019