Wird eine über die VHV versicherte Photovoltaikanlage bei einem Totalschaden nicht wieder aufgebaut, zahlt der Versicherer grundsätzlich den Zeitwert – ist der Wiederaufbau jedoch aus vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, wird bei laufendem Kreditvertrag mindestens die Restschuld erstattet, begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme.
Bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage kommt die Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) in Betracht.
Erleidet die versicherte Sache einen Totalschaden und unterbleiben Wiederaufbau und damit auch die Wiederbeschaffung, ersetzt der Versicherer grundsätzlich den Zeitwert der versicherten Sache.
Unterbleibt der Wiederaufbau der versicherten Anlage jedoch deshalb, weil dem Versicherungsnehmer ein Wiederaufbau aus Gründen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat, gilt eine abweichende Regelung. Besteht ein Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache, wird in diesem Fall mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Dieser Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Bei Photovoltaikanlagen größer 50 kWp gilt die GAP-Deckung nur dann als versichert, wenn sie gesondert vertraglich vereinbart wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Photovoltaikanlage nach einem Totalschaden nicht wieder aufgebaut wird, ersetzt der Versicherer normalerweise nur den Zeitwert. Ist der Wiederaufbau aber aus Gründen unmöglich, die der Versicherungsnehmer nicht selbst verschuldet hat, und läuft noch ein Kredit für die Anlage, wird mindestens die verbleibende Restschuld gezahlt. Mehr als die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme wird jedoch nicht erstattet. Bei Anlagen über 50 kWp gilt diese GAP-Deckung nur, wenn sie extra vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Was wird bei einem Totalschaden gezahlt, wenn die Anlage nicht wieder aufgebaut wird?
Grundsätzlich ersetzt der Versicherer in diesem Fall den Zeitwert der versicherten Sache.
Wann wird die Restschuld aus dem Kredit erstattet?
Wenn der Wiederaufbau aus Gründen unterbleibt, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, und ein Kreditvertrag zur Finanzierung besteht, wird mindestens die Restschuld aus diesem Vertrag erstattet – höchstens jedoch bis zur ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme.
Wie wird der Zeitwert berechnet?
Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme, von der ein prozentualer Abzug vorgenommen wird. Dieser Abzug richtet sich nach Alter, Zustand und Abnutzungsgrad der Anlage am Schadentag.
Gilt die GAP-Deckung auch für Anlagen über 50 kWp?
Bei Photovoltaikanlagen größer 50 kWp ist die GAP-Deckung nur dann versichert, wenn sie gesondert vertraglich vereinbart wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Photovoltaikversicherung 2019