Bei der Photovoltaik-Versicherung der VHV übernimmt der Versicherer bestimmte Kostenarten auf „Erstes Risiko“ – etwa bis zu 50.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis für die grundlegenden Kostenarten sowie zusätzlich bis zu 30.000 EUR für Feuerlöschkosten, Gebäudebeschädigungen, schadenbedingte eiten an Dächern und Fassaden, Schadensuchkosten, die Wiederherstellung von Daten und Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen.
Für die genannten Kostenarten ersetzt der Versicherer bis zu 50.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis auf „Erstes Risiko“.
Zusätzlich gelten die folgenden Kostenarten bis zu 30.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis als versichert:
Feuerlöschkosten
Diese gelten mitversichert, sofern das Feuerrisiko mitversichert ist. Dazu zählen insbesondere:
- die Löschmittel
- das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen
- sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte
- Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter
Gebäudebeschädigungen
Mitversichert sind nach einem unvorhergesehen eingetretenen Schaden am Gebäude die zur Reparatur nachweislich erforderlichen De- und Remontagekosten der versicherten Photovoltaikanlage. Als auslösende Schadenereignisse am Gebäude gelten Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser, Sturm oder Hagel. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Photovoltaikanlage vom Schadenereignis selbst nicht betroffen ist.
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
Mitversichert sind nachweislich erforderliche Arbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge der Instandsetzung eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
Schadensuchkosten
Mitversichert sind die anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
Wiederherstellung von Daten
Mitversichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind. Voraussetzung ist, dass der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen
Wird bei einer versicherten Freiflächenanlage im Rahmen eines versicherten Schadenereignisses eine Zaunanlage beschädigt, leistet der Versicherer die Reparaturkosten für die beschädigte Zaunanlage. Voraussetzung ist, dass die Beschädigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an der versicherten Freiflächenanlage stehen.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte Kostenarten leistet der Versicherer bis zu 50.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis auf „Erstes Risiko“. Darüber hinaus sind weitere Kostenarten bis zu 30.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis abgesichert, etwa Feuerlöschkosten, Gebäudebeschädigungen, Arbeiten an Dächern und Fassaden, Schadensuchkosten, die Wiederherstellung von Daten und Zaunbeschädigungen bei Freiflächenanlagen. Auf „Erstes Risiko“ bedeutet dabei, dass der Versicherer bis zur genannten Grenze leistet.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigung für die auf „Erstes Risiko“ versicherten Kostenarten?
Für die genannten Kostenarten ersetzt der Versicherer bis zu 50.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis auf „Erstes Risiko“. Für die zusätzlich aufgeführten Kostenarten gelten bis zu 30.000 EUR je Kostenart und ersatzpflichtigem Schadenereignis.
Sind Feuerlöschkosten immer mitversichert?
Feuerlöschkosten gelten mitversichert, sofern das Feuerrisiko mitversichert ist. Dazu zählen insbesondere Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen sowie sonstige Aufwendungen zur Brandbekämpfung und Aufwendungen für Feuerwehren oder andere zur Hilfeleistung Verpflichtete.
Werden De- und Remontagekosten der Photovoltaikanlage auch dann übernommen, wenn die Anlage selbst nicht beschädigt ist?
Ja. Nach einem unvorhergesehen eingetretenen Gebäudeschaden durch die genannten Gefahren sind die zur Reparatur nachweislich erforderlichen De- und Remontagekosten der versicherten Photovoltaikanlage mitversichert – auch dann, wenn die Anlage vom Schadenereignis nicht betroffen ist.
Sind bei Freiflächenanlagen auch Schäden am Zaun abgedeckt?
Ja. Wird bei einer versicherten Freiflächenanlage im Rahmen eines versicherten Schadenereignisses eine Zaunanlage beschädigt, leistet der Versicherer die Reparaturkosten, sofern die Beschädigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an der Freiflächenanlage stehen.
Inhalte aus: Bedingungen Photovoltaikversicherung 2019