Bei der VHV Rechtsschutzversicherung übernimmt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Vergütung eines Rechtsanwalts bis zur gesetzlichen Höhe, außerdem Gerichts- und Sachverständigenkosten, Reisekosten, die Kosten des Prozessgegners bei gerichtlicher Festsetzung sowie – im Ausland – eine Kaution bis 300.000 EUR als zinsloses Darlehen. Zugleich sind bestimmte Kosten ausgeschlossen, die vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen und pro Versicherungsfall gilt höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen und tragen folgende Kosten, die nach Eintritt eines Versicherungsfalls entstehen:
Rechtsanwaltskosten bei einem Versicherungsfall im Inland
Wir tragen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Beauftragen Sie mehr als einen Rechtsanwalt, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit in der ersten Instanz weitere anwaltliche Kosten – und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des Besuchsortes zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn Sie diesen Rechtsanwalt aufgrund Unfalls, Krankheit oder sonstigen Gebrechens nicht selbst aufsuchen können.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen, tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 EUR:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- er gibt Ihnen eine Auskunft oder
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Für eine Erstberatung tragen wir jedoch höchstens 190 EUR.
Rechtsanwaltskosten bei einem Versicherungsfall im Ausland
Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann entweder sein:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger, ausländischer Rechtsanwalt oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts tragen wir maximal bis zur zweifachen Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der am Ort eines befassten Gerichts in Deutschland ansässig wäre.
Die Kosten eines Rechtsanwalts in Deutschland tragen wir maximal bis zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort eines zuständigen deutschen Gerichts ansässig wäre.
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren – und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.
Weitere übernommene Kosten
Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Auch tragen wir die Kosten des Gerichtsvollziehers.
Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Die Kostenerstattung für das außergerichtliche Mediationsverfahren richtet sich hingegen ausschließlich nach den Regelungen zur Mediation.
Die Ihnen in Rechnung gestellten Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
Ihre Kosten für einen Sachverständigen. Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
- Wir leisten die übliche Vergütung zur Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren oder wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. Voraussetzung: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind.
- Wir übernehmen auch die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Sie
- dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
- Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
Die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
Abweichend von den Regelungen zu den Rechtsanwaltskosten im In- und Ausland tragen wir bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung im Rechtsschutz für Unternehmensleiter die im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angemessene Vergütung eines Rechtsanwaltes.
Nachweis und Erstattung
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
Haben Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
Kosten, die wir nicht tragen
Folgende Kosten tragen wir nicht:
- Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
- Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. Es ist daher angemessen, dass die Gegenseite 80 % der Kosten trägt. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
- Die vereinbarte Selbstbeteiligung. Diese ziehen wir von den von uns zu tragenden Kosten ab, und zwar einmal je Versicherungsfall bzw. bei mehreren Versicherungsfällen insgesamt einmal, wenn diese zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Ausnahmen: Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Wege der außergerichtlichen Mediation erledigt wurde; oder wenn die durchgeführte Mediation zwar nicht zur Erledigung der Interessenwahrnehmung führte, Sie aber zum Zeitpunkt der Kostendeckungsanfrage in dem davor liegenden, bei uns versicherten Zeitraum von drei Jahren keine Kostendeckungsanfrage bei uns gestellt haben (versicherte Zeiträume bei anderen Rechtsschutzversicherern rechnen wir hierbei nicht an); oder wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel Kosten eines Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen. Maßnahmen aufgrund einer Insolvenz stehen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleich.
- Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Erläuterung: „Vollstreckungstitel" sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil.)
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR verhängt wurde.
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
- Kosten, soweit diese aufgrund einer einverständlichen Regelung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche entstanden sind.
- Kosten für Sachverständige, soweit der Betrag von 200.000 EUR überschritten wird.
- Kosten aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, soweit der Betrag von 155.000 EUR überschritten wird.
- Die Umsatzsteuer, soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
- Kosten aus Ansprüchen, gegen die Sie die Einrede der Verjährung erheben können oder konnten.
Höchstleistung
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Weitere Leistungen
Wir sorgen
- für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
- für die Zahlung einer Kaution bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR, die gestellt werden muss, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens.
Geltung der Bestimmungen für weitere Berufsgruppen
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-, Betreuungs- und Erbrecht für Notare;
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
- bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer trägt die Kosten, die nach einem Versicherungsfall für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen entstehen – zum Beispiel Anwalts- und Gerichtskosten im In- und Ausland, Kosten für Sachverständige und die Kosten des Gegners, wenn Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. Erstattet wird in der Regel bis zur gesetzlichen Vergütung eines am zuständigen Gericht ansässigen Anwalts; für Rat, Auskunft oder Gutachten gelten Höchstbeträge. Bestimmte Kosten werden ausdrücklich nicht getragen, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen, und je Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Anwaltskosten im Inland übernommen?
Erstattet wird maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre; die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Beschränkt sich die Tätigkeit auf Rat, Auskunft oder Gutachten, gelten höchstens 250 EUR je Versicherungsfall, für eine Erstberatung höchstens 190 EUR.
Was gilt bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland?
Zunächst muss eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, werden auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland getragen.
Wird die Selbstbeteiligung immer abgezogen?
Grundsätzlich ja, und zwar einmal je Versicherungsfall bzw. bei zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Fällen insgesamt einmal. Sie wird nicht abgezogen, wenn die Sache über eine außergerichtliche Mediation erledigt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen nach einer erfolglosen Mediation ohne vorherige Kostendeckungsanfrage in den letzten drei Jahren, oder wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Wird eine Kaution übernommen, um eine Strafverfolgung abzuwenden?
Ja. Der Versicherer sorgt für die Zahlung einer Kaution bis zu 300.000 EUR, die gestellt werden muss, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026