Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Privatkunden der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG sind neben Ihnen als Versicherungsnehmer auch Ihr ehelicher, eingetragener oder im Versicherungsschein genannter Lebenspartner sowie minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen volljährige Kinder mitversichert. Wer genau als versicherte Person gilt, welche Rolle ein XXL-Baustein spielt und wann bei Verwandten kein Schutz besteht, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
Versichert sind:
- Sie als Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person.
- Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner.
- Ihre und des versicherten Lebenspartners minderjährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder.
- Ihre und des versicherten Lebenspartners volljährige Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder, die in keiner ehelichen, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Der Versicherungsschutz gilt für diese volljährigen Kinder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie können widersprechen, wenn ein anderer Versicherter als Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Haben Sie einen XXL-Baustein versichert? Dann sind zusätzlich Personen mitversichert, die mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandt oder verschwägert sind. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen:
- mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft (Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) leben und
- an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet sind.
Sie können widersprechen, wenn ein anderer Versicherter als Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Ist die Klausel zum Single-Rechtsschutz vereinbart, besteht dagegen für Personen, die lediglich mit Ihrem Lebenspartner verwandt oder verschwägert sind, kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind neben Ihnen als Versicherungsnehmer auch Ihr Lebenspartner und Ihre Kinder – bei minderjährigen Kindern uneingeschränkt, bei volljährigen Kindern nur, solange sie nicht in einer Partnerschaft leben und noch keine dauerhafte, bezahlte berufliche Tätigkeit aufgenommen haben. Verlangt eine andere versicherte Person als Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz, können Sie widersprechen. Mit einem XXL-Baustein sind zusätzlich verwandte oder verschwägerte Personen geschützt, die mit Ihnen zusammenleben und dort gemeldet sind; bei vereinbartem Single-Rechtsschutz sind Personen, die nur mit Ihrem Lebenspartner verwandt oder verschwägert sind, dagegen nicht abgesichert.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder über den Rechtsschutz mitversichert?
Ja. Minderjährige Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sind mitversichert. Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie in keiner Partnerschaft leben und noch keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit Einkommen ausüben.
Bis wann sind volljährige Kinder abgesichert?
Volljährige Kinder sind bis zu dem Zeitpunkt versichert, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Was ändert sich mit einem XXL-Baustein?
Mit einem XXL-Baustein sind zusätzlich Personen mitversichert, die mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandt oder verschwägert sind. Voraussetzung ist, dass sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet sind.
Kann ich verhindern, dass eine mitversicherte Person Rechtsschutz in Anspruch nimmt?
Ja. Sie können widersprechen, wenn ein anderer Versicherter als Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026