Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Privatkunden der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG greift der Versicherungsschutz in bestimmten Fällen nicht – etwa beim Vorwurf von Mord oder Totschlag, bei preis- oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sowie bei einer durch Selbstanzeige ausgelösten Steuerstraftat. Zudem entfällt der Schutz rückwirkend, wenn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wird, sodass bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen sind.
Versicherungsschutz besteht nicht:
- beim Vorwurf von Mord oder Totschlag,
- beim Vorwurf von preis- oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen,
- beim Vorwurf, als Führer eines Kraftfahrzeuges ausschließlich eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben,
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird,
- entfällt,
- bei einem ursächlichen Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit einer – aktuellen oder ehemaligen – Tätigkeit bzw. Stellung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.
Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. In diesem Fall haben Versicherte erbrachte Leistungen zurückzuerstatten – auch die Leistungen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens.
Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatz als auch wegen Fahrlässigkeit besteht die Rückzahlungsverpflichtung anteilig, soweit die Verurteilung wegen Vorsatzdelikten erfolgt.
Der Versicherungsschutz entfällt nachträglich nicht bei einem rechtskräftigen Strafbefehl.
Aus rechtlichen Gründen erfolgt folgender Hinweis: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte Vorwürfe und Konstellationen gibt es keinen Versicherungsschutz, zum Beispiel bei Mord oder Totschlag, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder bei einer Steuerstraftat, die durch Selbstanzeige ausgelöst wurde. Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt, fällt der Schutz rückwirkend weg und bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz dagegen bestehen. Zudem gilt der Schutz nur, soweit keine einschlägigen Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Ist der Versicherungsschutz bei einem Vorwurf von Mord oder Totschlag ausgeschlossen?
Ja. Beim Vorwurf von Mord oder Totschlag besteht kein Versicherungsschutz.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt werde?
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Versicherte müssen dann erbrachte Leistungen zurückerstatten, auch die Leistungen außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens. Bei einer Verurteilung wegen Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht die Rückzahlungsverpflichtung anteilig, soweit die Verurteilung wegen Vorsatzdelikten erfolgt.
Verliere ich den Versicherungsschutz auch bei einem Strafbefehl?
Nein. Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl entfällt der Versicherungsschutz nachträglich nicht.
Ist eine Steuerstraftat versichert, wenn ich zuvor eine Selbstanzeige gestellt habe?
Nein. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige ausgelöst wird.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026