Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz für Privatkunden der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG greift der Schutz auch für Verfahren, die noch beim Vorversicherer eingeleitet wurden, wenn ein bestehender Vertrag lückenlos ersetzt wird – vorausgesetzt, es bestand keine Kenntnis von der Verfahrenseinleitung. Leistungen aus früheren Verträgen sind vorrangig zu nutzen und werden angerechnet, Kosten werden nur übernommen, soweit sie nicht aus einer anderen Versicherung erstattet werden, und die Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Wird eine andere Versicherung dieser Art ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes durch diesen Vertrag ersetzt, besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages beim Vorversicherer eingeleitet wurden. Leistungen aus früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertrages angerechnet.
Diese zeitliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes setzt voraus, dass
- Sie bis zum Abschluss dieser Versicherung keine Kenntnis von Verfahrenseinleitungen hatten,
- keine Leistungsablehnungen von Vorversicherern wegen Nichtzahlung, verspäteter Zahlung oder Obliegenheitsverletzungen vorliegen,
- die vorherige Versicherung nicht vom Versicherer gekündigt wurde,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten – höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Kosten tragen wir nur, soweit diese nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen, soweit nicht eine einzelne Regelung vorsieht, dass Sie der Rechtsschutzgewährung widersprechen können.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie einen bestehenden Rechtsschutzvertrag ohne Lücke durch diesen Vertrag ersetzen, kann auch für Verfahren Schutz bestehen, die bereits beim früheren Versicherer eingeleitet wurden. Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa dass Sie von der Verfahrenseinleitung nichts wussten und der Vorvertrag nicht vom Versicherer gekündigt wurde. Leistungen aus früheren Verträgen gehen vor und werden angerechnet; der Umfang entspricht höchstens dem Ihres neuen Vertrages. Kosten werden nur übernommen, soweit keine andere Versicherung dafür eintritt, und die Regelungen gelten auch für mitversicherte Personen.
Häufige Fragen
Bin ich abgesichert, wenn ich meinen alten Rechtsschutzvertrag durch diesen ersetze?
Ja, wenn die Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung ersetzt wird, besteht auch Schutz für Verfahren, die während der Laufzeit beim Vorversicherer eingeleitet wurden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Welche Bedingungen müssen für den erweiterten Schutz aus dem Vorvertrag erfüllt sein?
Sie durften bis zum Abschluss dieser Versicherung keine Kenntnis von Verfahrenseinleitungen haben, es dürfen keine Leistungsablehnungen von Vorversicherern wegen Nichtzahlung, verspäteter Zahlung oder Obliegenheitsverletzungen vorliegen, die vorherige Versicherung darf nicht vom Versicherer gekündigt worden sein, und Sie müssen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bei uns gegen dieses Risiko versichert sein.
Wie hoch ist der Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag?
Sie haben Schutz in genau dem Umfang, den Sie beim Vorversicherer versichert hatten, jedoch höchstens im Umfang des mit uns geschlossenen Vertrages. Leistungen aus früheren Verträgen müssen vorrangig genutzt und angerechnet werden.
Werden Kosten übernommen, wenn eine andere Versicherung ebenfalls zahlen könnte?
Kosten werden nur getragen, soweit sie nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026