Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Privatkunden der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG werden dem Versicherten unter anderem Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Kosten für Privatklageverfahren erstattet. Je Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens 500.000 EUR, pro Kalenderjahr maximal 1.000.000 EUR, und stellt für eine Kaution ein zinsloses Darlehen bis zu 300.000 EUR bereit. Bestimmte Kosten wie reine Antrittsgelder, freiwillig übernommene Zahlungen oder die Selbstbeteiligung werden nicht getragen.
Der Versicherer trägt die den Versicherten entstehenden Kosten. Dazu gehören:
- Verfahrenskosten: die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers werden getragen.
- Rechtsanwaltskosten: die angemessenen Gebühren eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes sowie die üblichen Auslagen. Wird mehr als ein Rechtsanwalt beauftragt, trägt der Versicherer die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels werden nicht getragen. Soweit zulässig, kann statt eines Rechtsanwaltes auch ein Steuerberater oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule beauftragt werden.
- Sachverständigenkosten: die angemessenen Kosten der Sachverständigengutachten, die zur Unterstützung der Verteidigung in Auftrag gegeben werden.
- Reisekosten: die angemessenen Kosten notwendiger Reisen der versicherten Personen und der Sachverständigen sowie die Kosten des Rechtsanwaltes nach den maßgeblichen Vergütungsvorschriften. Die Reisen müssen im Zusammenhang mit der Verteidigung in versicherten Verfahren stehen.
- Übersetzungskosten: für die Übersetzung aller für die Verteidigung und den Zeugenbeistand notwendigen Unterlagen.
- Dolmetscherkosten: soweit die Einschaltung von Dolmetschern erforderlich ist. Deren angemessene Kosten werden erstattet.
- Nebenklagekosten des Opfers: soweit der Versicherte aufgrund gerichtlicher Festsetzung zur Erstattung verpflichtet ist.
- Kosten für Privatklageverfahren: für die Vertretung als Angeklagter in Privatklageverfahren vor deutschen Gerichten. Der Versicherer zahlt die angemessenen Kosten. Gleiches gilt für die Kosten vorher notwendiger Sühneversuche.
Der Versicherer erstattet die von ihm zu tragenden Kosten, wenn der Versicherte nachweist, dass er
- zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
- diese Kosten bereits gezahlt hat.
Der Versicherer zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens 500.000 EUR (Versicherungssumme). Zahlungen für den Versicherten selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle zahlt der Versicherer höchstens die zweifache Versicherungssumme, somit maximal 1.000.000 EUR.
Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Der Versicherer trägt keine Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (zum Beispiel sogenannte Antrittsgelder). Ebenfalls trägt der Versicherer keine Rechtsanwaltskosten einer Geschäftsreise, die über Reise- und Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder und sonstige Auslagen einer Geschäftsreise nach den maßgeblichen Vergütungsvorschriften hinausgehen.
Darüber hinaus trägt der Versicherer auch folgende Kosten nicht:
- Kosten, die der Versicherte übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
- die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Diese wird von den zu tragenden Kosten abgezogen;
- Kosten aus Ansprüchen, gegen die der Versicherte die Einrede der Verjährung erheben kann oder konnte;
- die in Kosten ausgewiesene Umsatzsteuer, soweit der Versicherte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt eine ganze Reihe von Kosten rund um die Verteidigung: unter anderem Gericht, Anwalt, Sachverständige, Reisen, Übersetzungen, Dolmetscher, Nebenklagekosten des Opfers und Privatklageverfahren. Erstattet wird, sobald nachgewiesen ist, dass die Kosten bezahlt sind oder eine Zahlungspflicht besteht. Pro Versicherungsfall gilt eine Obergrenze von 500.000 EUR, pro Kalenderjahr maximal 1.000.000 EUR; zusätzlich gibt es für eine Kaution ein zinsloses Darlehen bis 300.000 EUR. Bestimmte Kosten – etwa reine Antrittsgelder, freiwillig übernommene Beträge, verjährte Ansprüche, die Selbstbeteiligung und abziehbare Umsatzsteuer – bleiben ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der Versicherer im Strafverfahren?
Übernommen werden unter anderem Verfahrenskosten (Gericht, Zeugen, Sachverständige, Gerichtsvollzieher), Rechtsanwaltskosten, Sachverständigen-, Reise-, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Nebenklagekosten des Opfers sowie Kosten für Privatklageverfahren einschließlich notwendiger Sühneversuche.
Wie hoch ist die maximale Leistung je Versicherungsfall und pro Jahr?
Pro Versicherungsfall zahlt der Versicherer höchstens 500.000 EUR. Für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle werden maximal 1.000.000 EUR (die zweifache Versicherungssumme) gezahlt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen im selben Fall werden zusammengerechnet.
Werden die Kosten für einen zweiten Anwalt oder einen Anwaltswechsel getragen?
Nein. Wird mehr als ein Rechtsanwalt beauftragt, trägt der Versicherer die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels werden nicht übernommen.
Gibt es Unterstützung, wenn eine Kaution gestellt werden muss?
Ja. Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu 300.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026