Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG entsteht der Anspruch auf Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eintritt. Der Text legt für jeden Leistungsbereich – von Strafverteidigung über Durchsuchung bis zum Wiederaufnahmeverfahren – exakt fest, welches Ereignis als Versicherungsfall gilt, und benennt zwei zeitliche Ausschlüsse.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist in folgenden Fällen:
- Bei Strafverteidigung, Kronzeugenregelung, Verfassungsrecht, Straf- bzw. Bußgeldvollstreckungsverfahren, Prozessbeobachtung, Koordination sowie bei der Tätigkeit des Rechtsanwaltes: die Einleitung des Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- bzw. standesrechtlichen Verfahrens gegen Versicherte.
- Bei Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: die behördliche Anordnung.
- Bei Durchsuchung: der Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahme.
- Bei Verwaltungsrecht, und zwar in Verwaltungs-, Besteuerungs-, Sozialrechts- und Arbeitsrechtsverfahren vor deutschen Behörden und Gerichten: die förmliche Einleitung des Verfahrens.
- Bei Zeugenbetreuung (erweiterter Zeugenbeistand): die Aufforderung des Zeugen zur Aussage.
- Bei einem Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Versicherten: der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
- Bei einem Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Versicherten: die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens.
Zeitlicher Ausschluss
- Liegen mehreren Verfahren mehrere Versicherungsfälle zugrunde, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn der erste Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiert.
- Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Versicherungsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz gibt es nur für einen Versicherungsfall, der zwischen Beginn und Ende des Vertrages liegt. Für jeden Leistungsbereich ist genau festgelegt, welches Ereignis den Versicherungsfall auslöst – etwa die Einleitung eines Verfahrens, eine behördliche Anordnung, der Beginn einer Durchsuchung oder ein Antrag auf Wiederaufnahme. Zusätzlich gelten zwei zeitliche Grenzen: Hängen mehrere Versicherungsfälle zusammen und liegt der erste vor Vertragsbeginn, entfällt der Schutz insgesamt. Ebenso besteht kein Schutz, wenn der Anspruch erst mehr als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht wird.
Häufige Fragen
Wann besteht überhaupt Anspruch auf Versicherungsschutz?
Der Anspruch besteht, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Was gilt als Versicherungsfall bei einer Durchsuchung?
Als Versicherungsfall gilt bei einer Durchsuchung der Beginn der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahme.
Was passiert, wenn mehrere zusammenhängende Versicherungsfälle vorliegen und der erste vor Vertragsbeginn liegt?
Dann besteht insgesamt kein Versicherungsschutz, sofern der erste Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiert und die Fälle zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Gibt es eine Frist für die Geltendmachung nach Vertragsende?
Ja. Wird der Anspruch auf Versicherungsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026