Versicherungsschutz im Rechtsschutz der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle, die nach Beginn und vor Ende des Vertrages eintreten – wobei für viele Leistungsarten eine Wartezeit von zwei Monaten gilt und der Neuwagenkauf davon ausgenommen ist. Der Abschnitt zeigt, wie der maßgebliche Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt wird, wann Schutz auch nach Berufsaufgabe oder Tod fortbesteht und in welchen zeitlichen Konstellationen kein Anspruch entsteht.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Ausnahme: Für folgende Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):
- Arbeits-Rechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Urheberrecht
- Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
Handelt es sich im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug, entfällt die Wartezeit.
Weitere Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Versicherungsfall ist:
- Im Schadenersatz-Rechtsschutz: das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll.
- Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht: das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
- Im Beratungs-Rechtsschutz für Betreuungsrecht: die Einleitung des Betreuungsverfahrens über Sie oder eine mitversicherte Person.
- Im Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren: Ihr Antrag auf Eröffnung Ihres privaten Verbraucherinsolvenzverfahrens.
- Soweit keine andere Regelung besteht: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
(2) Wenn sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.
Sind mehrere Versicherungsfälle eingetreten, ist der erste entscheidend. Tritt dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit ein, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ist dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Zu Ihren Gunsten bleiben Versicherungsfälle unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
(3) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
a) Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
- einen Antrag bei einer Behörde (hierzu zählen auch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) gestellt haben (Beispiel: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis),
- einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiel: Anspruch auf BU-Rente oder Unfall-Invaliditätsleistung),
- ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall hängt mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammen (Beispiel: Sie haben einen Mietvertrag gekündigt und nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die Kaution oder Schönheitsreparaturen).
Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge und Kündigungen unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgeübt wurden.
b) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
Ausnahme: Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
(4)
a) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten besteht kein Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn liegen.
b) Im Sozialgerichts-Rechtsschutz besteht kein Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für den Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behandlungsweise vor Vertragsbeginn liegen.
(5) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
a) Sie berufen sich auf die Ausübung eines Rechts (z. B. Widerruf) und als Voraussetzung hierfür auf die Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit oder die Nichtbekanntgabe einer Belehrung oder Pflichtangabe. Diese Belehrung oder Pflichtangabe wurde Ihnen vor Beginn des Versicherungsschutzes gegeben oder hätte Ihnen gegeben werden müssen.
b) Sie gehen gegen eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor. Die Gegenseite begründet die Kündigung im oder außerhalb des Kündigungsschreibens mit Fehlverhalten von Ihnen, das vor dem Beginn des Versicherungsschutzes stattgefunden hat oder stattgefunden haben soll. Die Fehlerhaftigkeit Ihres Verhaltens oder zumindest der Vorwurf dieses Fehlverhaltens war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
c) Sie gehen gegen eine Abmahnung vor. Die Gegenseite begründet die Abmahnung mit Fehlverhalten von Ihnen, das vor dem Beginn des Versicherungsschutzes stattgefunden hat oder stattgefunden haben soll. Die Fehlerhaftigkeit Ihres Verhaltens oder zumindest der Vorwurf dieses Fehlverhaltens war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
d) Sie möchten als Vermieter eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils eine Mieterhöhung durchsetzen. Die Zustimmung zur Mieterhöhung haben Sie vor dem Beginn des Versicherungsschutzes verlangt. Ihr Mieter hat dieser Mieterhöhung nicht oder nicht fristgerecht zugestimmt.
e) Sie möchten als Vermieter eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils eine Kündigung des Mietvertrages durchsetzen, weil der Mieter Mietzahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet. Der Mieter begründet dies mit der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts, die bereits vor dem Beginn des Versicherungsschutzes vorgelegen hat oder vorgelegen haben soll. Die Mangelhaftigkeit oder zumindest der Vorwurf der Mangelhaftigkeit war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
f) Sie erhalten als Mieter eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils eine Kündigung des Mietvertrages, weil Sie Mietzahlungen nicht oder nicht fristgerecht geleistet haben oder haben sollen, und möchten sich gegen die Kündigung bzw. deren Durchsetzung wehren. Sie begründen die Nichtzahlung der Miete mit einer Mangelhaftigkeit des Mietobjekts. Diese Mangelhaftigkeit lag bereits vor dem Beginn des Versicherungsschutzes vor und war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
(6) Neben den speziellen Sachverhalten, für die nach Abs. 5 kein Versicherungsschutz besteht, besteht allgemein kein Versicherungsschutz in den folgenden Fällen:
a) Ihnen wird ein Vertrag gekündigt, weil Sie sich vertragswidrig verhalten haben oder haben sollen. Dieses angebliche oder tatsächliche vertragswidrige Verhalten datiert vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Die Vertragswidrigkeit Ihres Verhaltens oder zumindest der Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
b) Gegen Sie werden Zahlungsansprüche erhoben. Die geforderten Zahlungen waren – angeblich oder tatsächlich – bereits vor dem Beginn des Versicherungsschutzes fällig. Die Nichtzahlung trotz Fälligkeit, zumindest der Vorwurf der Nichtzahlung trotz Fälligkeit, war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
c) Sie erheben vertragliche Zahlungsansprüche. Die Gegenseite verweigert eine Zahlung, weil Sie sich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes vertragswidrig verhalten haben oder haben sollen. Die Vertragswidrigkeit Ihres Verhaltens oder zumindest der Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit fällt; für mehrere aufgezählte Leistungsarten gilt zunächst eine zweimonatige Wartezeit, die beim Kauf oder Leasing eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs entfällt. Bei Berufsaufgabe oder Tod kann der Schutz noch bis zu einem Jahr nachwirken, sofern er mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit zusammenhängt. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gelten je nach Leistungsart unterschiedliche Regeln; bei mehreren Fällen zählt der erste. Der Schutz entfällt außerdem, wenn Auslöser wie behördliche Anträge, Kündigungen, bekannte Vorwürfe oder Mängel bereits vor Vertragsbeginn lagen.
Häufige Fragen
Gibt es eine Wartezeit, bevor der Rechtsschutz greift?
Ja. Für bestimmte Leistungsarten wie Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozialgerichts-, Verwaltungs- und Urheberrechts-Rechtsschutz sowie Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Versicherungsbeginn.
Entfällt die Wartezeit beim Kauf eines Neuwagens?
Ja. Handelt es sich im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug, entfällt die Wartezeit.
Bin ich nach Berufsaufgabe oder Tod noch versichert?
Endet der Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Was gilt, wenn mehrere Versicherungsfälle eingetreten sind?
Dann ist der erste Versicherungsfall entscheidend. Tritt dieser innerhalb der Vertragslaufzeit ein, besteht Versicherungsschutz; lag er vor Vertragsbeginn, besteht kein Anspruch. Versicherungsfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, bleiben zu Ihren Gunsten unberücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026