Bei der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG im Rechtsschutz klärt sich, an welchem Gericht Sie den Versicherer verklagen können und wo umgekehrt eine Klage gegen Sie erhoben werden darf: Als natürliche Person können Sie am Sitz des Versicherers oder an Ihrem Wohnsitz klagen, während für Klagen gegen Sie in der Regel Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich ist. Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Klagen gegen den Versicherer
Wenn Sie den Versicherer verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung,
- oder, wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch – im Gegensatz zur „juristischen Person“, also zum Beispiel einer GmbH, einer AG oder einem Verein. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn der Versicherer Sie verklagen muss, kann er die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, kann der Versicherer die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, an welchen Gerichten Streitigkeiten aus dem Vertrag verhandelt werden können. Möchten Sie als natürliche Person klagen, haben Sie die Wahl zwischen dem Sitz des Versicherers und Ihrem eigenen Wohnsitz. Verklagt der Versicherer Sie, richtet sich der Gerichtsstand nach Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei Gesellschaften nach deren Sitz oder Niederlassung. Grundlage des Vertrags ist deutsches Recht.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Privatperson den Versicherer verklagen?
Als natürliche Person können Sie die Klage am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung einreichen oder am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
An welchem Gericht kann der Versicherer eine Klage gegen mich erheben?
Sind Sie eine natürliche Person, klagt der Versicherer am Gericht Ihres Wohnsitzes oder, falls kein Wohnsitz besteht, an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist beides nicht bekannt, kann er am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der zuständigen Niederlassung klagen. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften wie OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnerschaftsgesellschaft ist das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung zuständig.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was ist der Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person?
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026