Wer von einem anderen Rechtsschutzversicherer zur VHV bzw. Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG wechselt, erhält beim Versichererwechsel unter bestimmten Bedingungen weiterhin Versicherungsschutz – etwa wenn der Versicherungsfall in die Laufzeit des Vorversicherers fiel, aber erst später gemeldet wird, oder wenn Vor- und Neuversicherer den Versicherungsfall unterschiedlich bestimmen. Der Schutz gilt in dem Umfang, den der Vorvertrag bot, höchstens jedoch im Rahmen des neuen Vertrags.
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, besteht uns gegenüber in den folgenden Fällen Versicherungsschutz. Dies gilt abweichend von den entsprechenden Regelungen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
a) Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn:
- der Antrag oder die Kündigung in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert;
- die Belehrung oder Pflichtangabe Ihnen während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers gegeben wurde oder hätte gegeben werden müssen;
- das fehlerhafte Verhalten während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers stattgefunden hat oder haben soll;
- Ihr Verlangen gegenüber dem Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen, in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert;
- der Mangel bereits während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers vorlag oder vorgelegen haben soll;
- das vertragswidrige Verhalten während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers stattgefunden hat oder haben soll;
- die Fälligkeit der Zahlung während der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert oder datieren soll.
b) Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
c) Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit zwar den Steuerbescheid, aber er betrifft ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers.)
d) Der Versicherungsfall im Sozialgerichts-Rechtsschutz fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Wirtschaftlichkeitsprüfung betrifft einen Zeitraum, der in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers datiert.
e) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in all diesen Fällen, dass:
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- die vorherige Versicherung nicht vom Versicherer gekündigt wurde,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und
- der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Was bedeutet das konkret?
Beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers sollen Ihnen keine Lücken entstehen. Deshalb übernimmt der neue Versicherer den Schutz auch in bestimmten Grenzfällen, etwa wenn der Versicherungsfall zeitlich in die Laufzeit des Vorversicherers fällt oder erst spät gemeldet wird. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie zuvor gegen dasselbe Risiko versichert waren, der Vorvertrag nicht vom Versicherer gekündigt wurde und der Wechsel lückenlos war. Der Schutz reicht dabei höchstens so weit wie beim Vorversicherer und nicht über den neuen Vertrag hinaus.
Häufige Fragen
Bin ich beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers auch für Fälle aus der alten Vertragszeit geschützt?
Ja, in bestimmten Fällen. Der neue Versicherer gewährt abweichend von den üblichen Regeln zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Schutz, etwa wenn der Antrag, das Verhalten oder ein Mangel noch in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
Was passiert, wenn ich einen Anspruch erst mehr als drei Jahre nach Ende des alten Vertrags geltend mache?
Auch dann besteht Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsfall in die Laufzeit des Vorversicherers fiel. Voraussetzung ist, dass die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wurde.
Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz nach einem Versichererwechsel erfüllt sein?
Sie mussten beim Vorversicherer gegen dieses Risiko versichert sein, der Vorvertrag darf nicht vom Versicherer gekündigt worden sein, Sie müssen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme beim neuen Versicherer gegen dieses Risiko versichert sein und der Wechsel muss lückenlos erfolgt sein.
In welchem Umfang leistet der neue Versicherer in diesen Wechselfällen?
Der Schutz gilt in genau dem Umfang, den Sie beim Vorversicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang des mit dem neuen Versicherer geschlossenen Vertrages.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026