Wer als Versicherungsnehmer der VHV / Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG im Rechtsschutz seinen Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegt, muss wissen: Der Vertrag endet zu diesem Zeitpunkt. Der Wegzug ist unverzüglich anzuzeigen und die behördliche Bestätigung vorzulegen – wobei „unverzüglich“ nicht zwingend „sofort“ bedeutet, sondern ohne schuldhaftes Zögern.
Verlegen Sie Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, so endet der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.
Sie müssen uns einen Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland unverzüglich anzeigen. Zudem müssen Sie uns die behördliche Bestätigung zur Kenntnis bringen.
Erläuterung: „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie eben möglich“.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegen, endet Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt. Sie sind verpflichtet, dem Versicherer diesen Umzug unverzüglich mitzuteilen und die behördliche Bestätigung vorzulegen. „Unverzüglich“ bedeutet dabei nicht zwingend „sofort“, sondern ohne schuldhaftes Zögern und so schnell wie möglich.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt ins Ausland, endet der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.
Muss ich meinen Umzug ins Ausland melden?
Ja. Sie müssen einen Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland unverzüglich anzeigen und die behördliche Bestätigung zur Kenntnis bringen.
Was bedeutet 'unverzüglich' in diesem Zusammenhang?
'Unverzüglich' heißt nicht unbedingt 'sofort', sondern 'ohne schuldhaftes Zögern' beziehungsweise 'so schnell wie eben möglich'.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026