Bei der VHV / Neuen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft im Rechtsschutz gilt der Versicherungsschutz nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern im jeweils festgelegten Umfang auch für weitere mitversicherte Personen sowie für gesetzliche Ansprüche naher Angehöriger, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurde. Zudem klärt sich, wann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen kann und bei wem das nicht möglich ist.
Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in den entsprechenden Regelungen, in der Klausel zum Single-Rechtsschutz oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, eine „juristische Person“ ist dagegen zum Beispiel eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch weitere Personen in dem jeweils festgelegten Umfang mitversichert. Wird der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet, sind auch gesetzliche Ansprüche naher Angehöriger abgedeckt. Für die mitversicherten Personen gelten alle Vertragsbestimmungen sinngemäß. Verlangt eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, kann der Versicherungsnehmer widersprechen – nur beim ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner ist ein Widerspruch nicht möglich.
Häufige Fragen
Wer ist außer mir noch versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die sonstigen Personen, die in den maßgeblichen Regelungen, in der Klausel zum Single-Rechtsschutz oder im Versicherungsschein genannt sind.
Sind auch Angehörige geschützt, wenn ich verletzt oder getötet werde?
Ja. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden – etwa Unterhaltsansprüche naher Angehöriger gegen den Unfallgegner.
Kann ich verhindern, dass eine mitversicherte Person Leistungen erhält?
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen und so zum Beispiel bestimmen, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden sollen.
Gilt der Widerspruch auch für meinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner?
Nein. Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026