Bei der VHV/Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft im Rechtsschutz müssen Versicherungsnehmer und versicherte Personen einen Versicherungsfall unverzüglich melden, vollständig und wahrheitsgemäß informieren, Beweismittel angeben und kostenverursachende Maßnahmen wie eine Anwaltsbeauftragung möglichst abstimmen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden. Geregelt sind außerdem die Anwaltsauswahl, die Abtretung von Ansprüchen sowie der Übergang erstatteter Verfahrenskosten.
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
- Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie eben möglich“.)
- Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, alle Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
- Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)
- Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
- wenn Sie das verlangen oder
- wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
- Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
- ihm die Beweismittel angeben,
- ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
- ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen und
- uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Wenn Sie eine der in Absatz 1 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Erläuterung für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Wir hätten jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Abtretung von Ansprüchen
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
Übergang von Kostenerstattungsansprüchen
Wenn ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Ob Sie uns die bereits geleisteten Kosten zu erstatten haben, bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, müssen Sie ihn schnellstmöglich melden, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig informieren, Beweismittel und Unterlagen bereitstellen und kostenverursachende Schritte möglichst vorher abstimmen. Den Rechtsanwalt dürfen Sie in der Regel selbst auswählen; unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das der Versicherer. Halten Sie sich vorsätzlich nicht an diese Pflichten, kann der Versicherungsschutz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung je nach Verschulden gekürzt. Zusätzlich sind Regeln zur Abtretung von Ansprüchen und zum Übergang erstatteter Kosten festgelegt.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. „Unverzüglich“ bedeutet nicht zwingend „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie eben möglich“.
Darf ich meinen Rechtsanwalt selbst aussuchen?
Ja, den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Der Versicherer wählt den Anwalt nur aus, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen benennen und ihm die umgehende Beauftragung notwendig erscheint. Wählt der Versicherer den Anwalt, beauftragt er ihn in Ihrem Namen, ist aber für dessen Tätigkeit nicht verantwortlich.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung der genannten Obliegenheiten verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Der Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder die Verletzung nicht ursächlich war – nicht jedoch bei arglistiger Verletzung.
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistung an eine andere Person übertragen?
Eine Abtretung ist nur mit dem Einverständnis des Versicherers in Textform möglich. Die Zustimmung entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen den Versicherer haben, etwa wenn Sie ausnahmsweise eine Gerichtskostenrechnung selbst vorgestreckt haben. Sollen noch nicht bezahlte Kostenrechnungen freigestellt werden, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
Inhalte aus: Bedingungen Rechtsschutzversicherung Klassik-Garant 2026