Ein Folgebeitrag bei der VHV wird zu dem Zeitpunkt fällig, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist, und muss dann gezahlt werden. Bleibt die Zahlung aus, folgt eine Aufforderung mit zweiwöchiger Frist, und für Schadenereignisse nach Fristablauf kann der Versicherungsschutz entfallen, solange die geschuldeten Beträge nicht beglichen sind. Zudem ist eine Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wieder unwirksam werden kann.
Ein Folgebeitrag ist zu dem Zeitpunkt fällig und zu zahlen, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegeben ist.
Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) zu zahlen. Dafür haben Sie zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung Zeit.
Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind die geschuldeten Beträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen.
Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
Was bedeutet das konkret?
Den Folgebeitrag müssen Sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannten Zeitpunkt bezahlen. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, erhalten Sie eine Aufforderung mit einer Frist von zwei Wochen. Tritt danach ein Schaden ein und ist noch nicht gezahlt, besteht kein Versicherungsschutz – es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann bei fortdauerndem Verzug außerdem sofort kündigen, wobei die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen wieder unwirksam wird, wenn Sie nachzahlen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Folgebeitrag bezahlen?
Der Folgebeitrag ist zu dem Zeitpunkt fällig und zu zahlen, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegeben ist.
Was passiert, wenn ich den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie werden aufgefordert, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung zu zahlen.
Habe ich noch Versicherungsschutz, wenn nach Ablauf der Frist ein Schaden eintritt?
Sind die geschuldeten Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Frist noch nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Kann die Kündigung wegen Zahlungsverzugs wieder rückgängig werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Wurde die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird sie unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025