Wer bei der VHV eine Mitteilung oder Erklärung an den Versicherer richten möchte, sendet diese an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle. Zieht der Versicherungsnehmer um oder ändert seinen Namen, ohne dies mitzuteilen, kann der Versicherer wirksam per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift schreiben – die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Alle Anzeigen und Erklärungen, die für den Versicherer bestimmt sind, sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Folgendes: Es genügt, dass der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift absendet. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Das Gleiche gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer seinen Namen geändert hat.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollen an dessen Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer einen Umzug oder eine Namensänderung nicht mit, darf der Versicherer wirksam per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift schreiben. Ein solcher Brief gilt bereits drei Tage nach seiner Absendung als zugegangen.
Häufige Fragen
Wohin muss ich als Kunde meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich umziehe und meine neue Adresse nicht mitteile?
Dann genügt es, wenn der Versicherer eine Willenserklärung per eingeschriebenem Brief an Ihre letzte bekannte Anschrift sendet. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Absendung an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer seinen Namen geändert hat.
Wann gilt der Einschreibebrief des Versicherers als angekommen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung Auto 2025